Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Rechtsbeschwerdeverfahren am 01.12.2021 (Az. XII ZB 472/20), dass sich die Vorlagepflicht im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens auf bereits vorhandene Belege beschränke.
Vorangegangen war ein Verfahren vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG), in welchem wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche im Wege des Stufenantrags geltend gemacht wurden. Streitig war insbesondere die Verpflichtung des Ehemannes zur Belegvorlage hinsichtlich eines Anteils an einer GbR. Das OLG hatte den Ehemann zunächst dazu verpflichtet, Jahresabschlüsse vorzulegen. Seiner Ansicht nach erstrecke sich die Verpflichtung zur Vorlage von Belegen auch auf solche, die für den Zweck der Auskunft erst erstellt werden müssten. Hiergegen ging der Ehemann in der Rechtsbeschwerde vor dem BGH mit der Begründung vor, dass es den infragestehenden Jahresabschluss zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht gegeben hätte.
Der BGH entschied nun, dass eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen (etwa durch Kopie oder Ausdruck) hinaus gehe, nicht bestehe. Dies gelte insbesondere für die Erstellung von Belegen, die eine eigene schöpferische Leistung erforderten – wie etwa die Erstellung eines Jahresabschlusses.
Die Entscheidung wird unter anderem damit begründet, dass die Belegpflicht nach der Gesetzesbegründung dazu diene, dass die ausgleichsberechtigte Person die Angaben des verpflichteten Ehegattens besser überprüfen könne. Die Belegpflicht ist in § 1379 Abs. 1 BGB geregelt, eine Definition des Begriffs und insbesondere des Umfangs der Belegvorlage ist in dieser Vorschrift jedoch nicht enthalten. Allgemein werden unter den Begriff alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstige Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Belegverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie für deren Wert seien, gefasst.
Die Beschränkung auf vorhandene Belege ergibt sich nach Ansicht des BGH aus dem Zweck der Regelung in § 1379 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf die Belegvorlage sei als „Hilfsanspruch“ zu verstehen, der in erster Linie der Kontrolle der Auskunft diene. Die auskunftsberechtigte Person soll dadurch prüfen können, ob die auskunftsverpflichtete Person ihren Wissenstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten richtig und vollständig mitgeteilt habe. Darin erschöpfe sich die Belegpflicht aber zugleich auch.
Der auskunftsberechtigten Person stehen unabhängig davon weitere Instrumentarien zum Erhalt einer gewünschten Auskunft zur Verfügung, sodass nach Ansicht des BGH im Übrigen auch kein Bedürfnis für eine Erweiterung der Belegvorlagepflicht bestehe. Der auskunftsberechtigten Person bleibt es nämlich unbenommen, einen Wertermittlungsanspruch gemäß § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB gegenüber der auskunftsverpflichteten Person geltend zu machen und darüber weitere Informationen zu erlangen. Zudem steht der auskunftsberechtigten Person ein Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 S. 3 BGB zu.