§111e ff StPO ermöglicht einen Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung in das Vermögen des Betroffenen. Ferner kann ein Vermögensarrest zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden. Dem Betroffenen können somit sämtliche finanziellen Mittel entzogen werden. Wir erleben als Verteidiger eine deutliche Zunahme von Arrestanordnungen, insb. im Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG) und im Wirtschaftsstrafrecht.

 

1. Was bedeutet Vermögensarrest?

Der Vermögensarrest ermöglicht es den Strafverfolgungsbehörden bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt (ab Einleitung des Ermittlungsverfahrens) auf das Vermögen des Betroffenen zuzugreifen -bspw. im Wege einer Kontopfändung. Ein einfacher Tatverdacht genügt für den Erlass eines Vermögensarrestes. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft. Liegen – wie es § 111e Abs. 1 S. 2 StPO formuliert – „dringende Gründe“ für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, so soll der Vermögensarrest stets angeordnet werden.

 

2. Es muss ein Sicherungsbedürfnis vorliegen

Die Anordnung des Vermögensarrestes setzt voraus, dass ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Der Vermögensarrest muss stets der Sicherung der Vollstreckung dienen und das ist immer nur dann der Fall, wenn die Besorgnis besteht, die künftige Vollstreckung werde ohne Anordnung eines Arrestes vereitelt oder wesentlich erschwert (LG Hamburg NStZ-RR 2004, 215; OLG Oldenburg StraFo 2009, 283). Diese Besorgnis kann sich aus der Person des Betroffenen, das Vor- und Nachtatverhalten, seinen Lebensumständen sowie der Art und Weise der Tatbegehung ergeben.

Dafür ist nicht ausreichend, dass die Vermögensverhältnisse des Betroffenen schwierig sind. Kann jedoch belegt werden, dass der Betroffene über ausreichendes Vermögen verfügt, entfällt das Sicherungsbedürfnis.

 

3. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt

Soll ein Vermögensarrest erlassen werden, muss der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werden. Konkret bedeutet das, dass das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 GG abzuwägen ist. Die Sicherung von nur gerinfügigen Beträgen (die Rechtsprechung geht von Beträgen bis zu 125 EUR aus) ist zwar vom Wortlaut des § 111e StPO gedeckt, verstößt jedoch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

 

4. Zuständigkeiten

Die Arrestanordnung wird grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht erlassen (§ 111j StPO). Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.

 

5. Inhaltliche Anforderungen

Die Arrestanordnung muss

  • den zu sichernden Anspruch unter Angabe des Geldbetrages, der geschätzt werden kann, benennen und die Anlasstat und das Sicherungsbedürfnis darlegen,

  • den Geldbetrag festsetzen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zum Antrag auf Aufhebung des Arrestes berechtigt wird; dies kann nachgeholt werden.

 

6. Rechtschutz

Der Betroffene kann sich sowohl gegen den Erlass des Vermögensarrests, als auch gegen dessen Vollzug wehren. Gemäß § 111k Abs. 3 StPO kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Verfahrensstadium: Im Ermittlungsverfahren ist der Ermittlungsrichter zuständig, mit Klageerhebung das mit der Hauptsache befasste Gericht.

Gegen die Entscheidung des Gerichts ist eine Beschwerde statthaft.

 

Die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen beraten und verteidigen Sie in auch im Falle eines Vermögensarrests.