Das Kabinett hat am 09.02.2022 eine Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen.
Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März 2022 aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss die folgenden pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30. Juni 2022 fortgeführt werden:
- die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
- die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
- der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit
o die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 % abgesenkt und
o auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet.
Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von aktuell 24 Monaten auf 28 Monate verlängert werden.
Mit der Fortführung der Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld soll sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse auch im 2. Quartal stabilisiert sowie Arbeitslosigkeit und Insolvenzen vermieden werden können.
Die Pressemitteilung des BMAS vom 9.2.2022 finden Sie hier: