Stehen in einem Betrieb Veränderungen an wie Personalabbau, Änderungen von Arbeitsabläufen oder Standortschließungen, hat dies oft erhebliche Folgen für die Belegschaft. Hier ist der Betriebsrat gefragt.
Bei Betriebsänderungen ist der Betriebsrat gem. §§ 111 ff. BetrVG schon in der Planungsphase zu beteiligen. Neben einem rechtzeitigen und umfassenden Informationsanspruch hat der Betriebsrat das Recht mit dem Arbeitgeber einen Interessenausgleich und Sozialplan zu verhandeln, um die Interessen der Belegschaft durchzusetzen und für einen Ausgleich bzw. Milderung der durch die Betriebsänderung entstehenden Nachteile der Betroffenen zu sorgen.
Durch den Interessenausgleich kann der Betriebsrat schon vor Umsetzung der Betriebsänderung Einfluss auf Art und Ausmaß der geplanten Änderungen nehmen. Hierdurch können Nachteile für die Belegschaft schon in der Planungsphase minimiert werden. Anders als der Sozialplan kann der Abschluss eines Interessensausgleiches jedoch nicht erzwungen werden und ist rechtlich auch nicht verbindlich.
Der Sozialplan hingegen ist eine rechtlich verbindliche Einigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Beschäftigten durch die Betriebsänderung entstehen. Der Sozialplan kann, im Gegensatz zum Interessenausgleich, durch die Einigungsstelle erzwungen werden. Rechtlich gesehen ist der Sozialplan verbindlich und hat den Rang einer Betriebsvereinbarung.
Interessenausgleich und Sozialplan werden oftmals zusammen verhandelt. Hierbei spielen neben den rechtlichen Aspekten, insbesondere auch taktische Erwägungen eine sehr wichtige Rolle.
Wir beraten und begleiten Betriebsräte umfassend in den komplexen Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan.