Soweit derzeit für den Besuch von Präsenzunterricht eines minderjährigen Kindes ein negativer Corona-Schnelltest vorgewiesen werden muss, müssen im Fall einer Mitsorgeberechtigung grundsätzlich die beiden sorgeberechtigten Elternteile ihre Zustimmung geben. Dies entspricht auch der tatsächlichen Handhabung durch die meisten Schulen.
Im vorliegenden Fall hatte ein Elternteil die Zustimmung verweigert, obwohl keine besonderen – im Kindeswohl liegenden – Gründe gegeben waren. Dies führte dazu, dass das Kind nicht am Präsenzunterricht seiner Schule teilnehmen konnte.
Mit Beschluss vom 19.04.2021 hat das Familiengericht Freiburg auf unseren Antrag hin in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entscheidung zur Zustimmung zur Testung bzw. zur Vornahme einer Selbsttestung allein auf den Elternteil übertragen wird, welcher eine Testung befürwortet und wünscht.
In der Abwägung überwiegen nach richtiger Ansicht des Gerichts die Vorteile der Teilnahme am Präsenzunterricht etwaige Beeinträchtigungen durch einen Selbsttest.