Der Betriebsrat kann die technische Ausstattung für eine virtuelle Betriebsratssitzung gemäß §§ 129 Abs. 1,40 Abs. 2 BetrVG verlangen, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 14.4.2021-15 TaBVGa 401/21).

 

Sachverhalt

 

Der elfköpfige Betriebsrat tagt regelmäßig alle 2 Wochen. Für seine Sitzungen wird temporär bei einem Dritten ein Konferenzraum eingemietet. Bei Einhaltung der Abstandsregeln während der Corona-Pandemie können dort nur maximal 9 Personen zusammenkommen. Im Betriebsrat sind auch Personen Mitglieder, bei denen ein erhöhtes Risiko für schwere Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit Covid-19 besteht. Bisher kann nur der Niederlassungsleiter über seinen Laptop zu Videokonferenzen einladen.

Der Betriebsrat machte im Wege der einstweiligen Verfügung geltend, einen Kostenvorschuss für den Erwerb von Software zu erhalten, hilfsweise die Zurverfügungstellung technischer Ausstattung, konkret von 2 Lizenzen für MS-Teams, 2 Headsets, 2 Webcams und 11 Smartphones.

Das Arbeitsgericht Berlin hatte die Anträge zurückgewiesen, da nach 11 Monaten des Andauerns der Corona-Pandemie nicht mehr von einer Eilbedürftigkeit auszugehen sei. Vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte der Betriebsrat hinsichtlich der Zurverfügungstellung Erfolg.

 

Gründe

 

Der Antrag auf Kostenvorschuss ist unbegründet, da § 40 Abs. 2 BetrVG nur einen Überlassungsanspruch gewährt. Der Betriebsrat sei nicht berechtigt, sich die Sachmittel selbst zu beschaffen.

Der Arbeitgeber sei jedoch verpflichtet, dem Betriebsrat die beantragten technischen Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat könne selbst darüber befinden, ob er angesichts der weiterhin bestehenden Pandemiesituation Betriebsratssitzungen in Präsenzform durchführen wolle, oder ob er auf die Möglichkeit von Videokonferenzen zurückgreifen möchte. Unabhängig davon sei der von einem externen Dritten angemietete Raum unstreitig zu klein, um für 11 Personen die notwendigen Abstände zu gewährleisten. Weiterhin komme hinzu, dass einzelne Betriebsratsmitglieder wegen ihres Alters oder Vorerkrankungen einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt seien, was im Rahmen des Arbeitsschutzes (§ 4 Nummer 6 Arbeitsschutzgesetz) besonders zu berücksichtigen sei.

Die Eilbedürftigkeit sei selbst nach 11 Monaten Pandemie gegeben. Es sei grundsätzlich Sache des Betriebsrats, wie er seine Arbeit organisiere. Es sei zu berücksichtigen, dass sich die Pandemiesituation wellenförmig entwickele. Dies gelte auch für die rechtlichen Begleitmaßnahmen.

 

Diese Entscheidung erging zu § 129 BetrVG, der zum 30.6.2021 auslief. Im Hinblick auf das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist zu berücksichtigen, dass in § 30 Abs. 1 Satz 5 BetrVG n. F. eine Klarstellung zum Vorrang der Präsenzsitzung enthalten ist.