Auslieferungsrecht

Im Auslieferungsrecht begehrt ein Staat zum Zwecke der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung die Überstellung eines Verfolgten in einen anderen Staat. Dies ist in der Praxis häufig mit Auslieferungshaft verbunden bis zur Klärung der Frage, ob die Auslieferung zulässig ist.

Gegen eine Auslieferung können verschiedene Gründe sprechen, die vom jeweiligen Verfahren und dem Staat, der die Auslieferung begehrt, abhängen. Zur Klärung dieser Fragen sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der über vertiefte Kenntnisse im Auslieferungsrecht verfügt. Grundsätzlich ist das „Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ anwendbar.

Zu den Grenzen der Rechtshilfe zählt insb. § 73 IRG – Grenzen der Rechtshilfe:

„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“

Wir verteidigen Verfolgte bei Vorliegen eines europäischen oder internationalen Haftbefehls / European Arrest Warrent und (internationalen) Fahndungen. Die Ausschreibung einer Person zur Festnahme kann dabei national oder grenzüberschreitend erfolgen (§§ 131 ff. StPO).

 

Besonderheiten bei Auslieferungsersuchen aus dem Vereinigten Königreich (UK)

In Fällen von Auslieferungsersuchen aus dem Vereinigten Königreich (UK) gilt seit dem BREXIT das umfangreiche „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“ (TCA-Abkommen), das unter diesem Link eingesehen werden kann.

 

Ausgangspunkt eines Auslieferungsverfahrens

Ausgangspunkt des inländischen Rechtshilfeverfahrens ist ein Auslieferungsersuchen eines ausländischen Staates. Die Bedeutung und der Umfang des Rechtshilferechts unterliegen einem ständigen Wandel. Maßgeblich für das Auslieferungsrecht ist zunächst das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) mit einer Vielzahl von völker-, europa-, verfassungs-, verwaltungs- und strafprozessualen Überschneidungen: Für Rechtshilfe in Deutschland gilt deutsches Verfahrensrecht. Es bedarf zudem der Kenntnis der aktuellen auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung, die das Rechtshilferecht mit Leben erfüllt.

 

Der Grundsatz des Auslieferungsrechts ist in § 2 IRG normiert:
§ 2 Grundsatz

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

Die Auslieferung eines Deutschen an einen ausländischen Staat ist die Ausnahme und nur unter engen Vorausetzungen möglich (vgl. § 80 IRG).

 

Der Europäische Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl geht auf das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom 20. Juli 2006 zurück. Es gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen. Ein Europäischer Haftbefehl führt zu einer erheblichen Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens.

 

Keine Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung

Keinesfalls sollte ohne anwaltliche Beratung vorschnell einer vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) zugestimmt werden, da ein insoweit erteiltes Einverständnis nicht widerrufen werden kann.

 

Zuständigkeiten

Zuständig für Auslieferungsverfahren sind zunächst die Generalstaatsanwaltschaften, die gem. § 29 Abs. 1 IRG bei den Oberlandesgerichten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beantragen. Gem. § 32 IRG entscheiden die Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung durch Beschluss.

Im Rahmen dieses Verfahrens werden zunächst die Zulässigkeitsvorausaussetzungen sowie sämtliche (von der Verteidigung) erhobene Einwendungen geprüft, die einer Auslieferung entgegenstehen.

Dem Zulässigkeitsverfahren schließt sich ein Bewilligungsverfahren an.

 

Wir verteidigen im Auslieferungsrecht, bilden uns ständig fort und setzen uns effektiv für Ihre Rechte ein.

Die Rechtsanwälte Dr. Jan-Carl Janssen, Jens Janssen und Jan-Georg Wennekers beraten und verteidigen Sie in allen auslieferungsrechtlichen Fällen.

 

Vgl. insoweit auch