Nach § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Kind grundsätzlich durch beide Eltern gemeinsam vertreten. Insbesondere nach einer Trennung der Eltern ist die gemeinsame Vertretung häufig mit praktischen Schwierigkeiten verbunden; auch kommen häufig inhaltliche Entscheidungsdifferenzen der Eltern hinzu. In der familiengerichtlichen Praxis hat sich die Sorgerechtsvollmacht als konsensuales Instrument der Streitvermeidung etabliert, um dem nicht betreuenden Elternteil das elterliche Sorgerecht zu erhalten. Eine aktuelle Entscheidung des OLG bestätigt diese Praxis. So hat das OLG entschieden: eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB ist unverhältnismäßig und hat daher zu unterbleiben, wenn der (nicht betreuende) Elternteil den anderen (betreuenden) Elternteil hinreichend bevollmächtigt bzw. ermächtigt, eigenständig Entscheidungen mit Wirkung für und gegen das Kind zu treffen. Hierbei schließt die bloße Möglichkeit des Vollmachtswiderrufs die Aufrechterhaltung der bisherigen gemeinsamen elterlichen Sorge nicht aus. Nur wenn ein Vollmachtswiderruf ernstlich im Raum steht, gilt etwas anderes.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof wurde eingelegt, die Entscheidung des BGH steht aus (Stand: August 2019).
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.2.2019, Aktenzeichen 8 UF 61/18; Rechtsbeschwerde beim BGH wurde eingelegt (Aktenzeichen XII ZB 112/19)