Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 31.8.2021 (4 TaBV 19/21) entschieden, dass die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung in dem Zeitpunkt endet, wenn der Schwellenwert gemäß § 177 Abs. 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) unterschritten wird.

 

Sachverhalt

 

Die Beteiligten streiten um die Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Betriebe können eine Schwerbehindertenvertretung wählen, wenn dort mindestens fünf Schwerbehinderte Menschen oder ihnen gleichgestellte beschäftigt sind. Bei der Wahl des Gremiums am 13.11.2019 waren 5 Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte in ihrem Betrieb beschäftigt. Zum 1.8.2020 sank diese Zahl auf vier ab. Die Arbeitgeberin war daher der Auffassung, die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung sei nunmehr beendet. Hiergegen wandte sich das betroffene Gremium und beantragte festzustellen, seine Amtszeit nicht wegen des Unterschreitens des Schwellenwerts am 1.8.2020 endete. Das Arbeitsgericht Köln hat den Antrag zurückgewiesen.

 

Entscheidung

 

Das Landesarbeitsgericht Köln hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats seien mit denen der Schwerbehindertenvertretung vergleichbar. Sowohl die Systematik als auch Sinn und Zweck des Gesetzes sprächen für eine Übertragung des im Betriebsverfassungsrecht geltenden Grundsatzes, wonach bei einem Absinken der Mitarbeiterzahl unter den Schwellenwert von fünf Mitarbeitern die Amtszeit des Betriebsrats endet, auf die Schwerbehindertenvertretung. Aus der Formulierung des § 177 Abs. 1 SGB IX lasse sich nicht entnehmen, dass hinsichtlich der erforderlichen Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten (fünf) nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen ist.

 

Praxishinweis

 

Das Landesarbeitsgericht Köln ist der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aus dem Jahre 2008 (15 TaBV 145/07) gefolgt. Unter dem Aktenzeichen 7 ABR 27/21 wurde bereits Rechtsbeschwerde eingelegt, sodass das Bundesarbeitsgericht diese strittige Frage klären wird.