Wirtschaftsstrafrecht

Ermittlungsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht können nicht nur für den oder die Beschuldigte, sondern auch für das Unternehmen selbst von besonderer Bedeutung sein. Auch wenn keine allgemeingültige Begriffsdefinition des Wirtschaftsstrafrechts existiert, so lässt sich festhalten, dass im Wirtschaftsstrafrecht folgende Straftatbestände von besonderer Relevanz sind, die einen originären Bezug zur wirtschaftlichen Tätigkeit von Privatpersonen und Unternehmen haben:

  • Betrug (263 StGB),
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB),
  • Subventionsbetrug (§ 264 StGB),
  • Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB),
  • Untreue (§ 266 StGB),
  • Urkundenfälschung (§ 267 StGB),
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§266a StGB),
  • Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung (§15 AÜG),
  • Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen (§§ 10, 11 SchwarzArbG),
  • Straftaten gegen den Wettbewerb:
    • Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB),
    • Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen (§ 300 StGB),
  • Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (§ 23 GeschGehG),
  • Straftaten im Amt:
    • Vorteilsannahme (§ 331 StGB),
    • Bestechlichkeit (§ 332 StGB),
    • Vorteilsgewährung (§ 333 StGB),
    • Bestechung (§ 334 StGB),
    • Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung (§335 StGB),
  • Insolvenzstraftaten:
    • Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO),
    • Bankrott (§ 283 StGB),
    • Besonders schwerer Fall des Bankrotts (§ 283a StGB),
    • Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB),
    • Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB),
    • Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
  • Von besonderer Bedeutung sind zudem die reformierten Vorschriften zur Einziehung (§ 73ff StGB) und die Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG).
Besonderheiten im Wirtschaftsstrafrecht

Prozessual werden einige Delikte sog. Wirtschaftsstrafkammern gem. § 74c Abs. 1 GVG zugeordnet, die über besondere Sachkunde hinsichtlich der teils komplexen wirtschaftlichen Zusammenhänge verfügen sollen. Zentral sind neben Straftatbeständen auch die Einbeziehung des Ordnungswidrigkeitenrechts – hier kann es zu erheblichen Geldbußen kommen, die die wirtschaftliche Existenz gefährden können. Ziel der Verteidigung in Wirtschaftsstrafverfahren ist häufig, die von der Staatsanwaltschaft bewerteten und teilweise hoch komplexen Sachverhalte unter Einbeziehung einer Vielzahl von Verfahrensbeteiligten, kritisch zu hinterfragen und rechtlich zu überprüfen. Strategische Fragen müssen in enger Abstimmung mit Ihnen geklärt werden, die Interessenlage kann vielschichtig sein. Dabei muss es vor allem darum den Fortbestand des Unternehmens während des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht zu gefährden.

In manchen Fällen kommt eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichendem Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO in Betracht, in anderen Fällen eine Einstellung aus Opportunitätsgründen gem. § 153 ff StPO. In heiklen Fällen kann es sich empfehlen mit der Staatsanwaltschaft einen Deal zu vereinbaren um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Für das Wirtschaftsstrafrecht betreffende Rückfragen stehen Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jan-Carl Janssen, Jan-Georg Wennekers und Jens Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.