Strafvollstreckung / Strafvollzug

Auch nach rechtskräftiger Verurteilung vertreten wir Ihre Rechte und können häufig entscheidend Einfluss nehmen.

Selbst wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt worden sind, prüfen wir bspw. die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Strafaufschub aus wichtigem Grund oder die Stellung eines Gnadenantrags.

Im Rahmen der Strafvollstreckung stellen sich etwa Fragen zum Beginn einer Haftstrafe oder einer vorzeitigen Entlassung. Die Strafvollstreckung setzt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung voraus. Regelungen zur Strafvollstreckung finden sich im 7. Buch der Strafprozessordnung (§§ 449 – 473a StPO) sowie der Strafvollstreckungsordnung (StrVollstrO). Unter Strafvollstreckung sind alle Maßnahmen zu verstehen, die auf Verwirklichung oder Änderung des Rechtsfolgenausspruchs eines Strafurteils gerichtet sind.

 

Auch wenn inhaltlich gewisse Überschneidungen bestehen, muss die Strafvollstreckung gedanklich vom Strafvollzugsrecht getrennt werden.

Das Strafvollzugsrecht betrifft den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) und richtet sich seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nach den Strafvollzugsgesetzen der Länder. Es regelt die Zeitspanne zwischen Aufnahme des Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt bis zur Entlassung.In Baden Württemberg gelten:

Gesetzbuch über den Justizvollzug in Baden-Württemberg (Justizvollzugsgesetzbuch – JVollzGB)

Buch 1 Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
Buch 2 Untersuchungshaftvollzug (JVollzGB II)
Buch 3 Strafvollzug (JVollzGB III)
Buch 4 Jugendstrafvollzug (JVollzGB IV)
Buch 5 Vollzug der Sicherungsverwahrung (JVollzGB V)

 

Insbesondere für die Stellung eines Gnadenantrags oder für Fragen der möglichen Zurückstellung von Freiheitsstrafen nach § 35 BtMG („Therapie statt Strafe“) wenden Sie sich an die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen.