Sexualstrafrecht: Kaum ein Bereich des Strafrechts ist so umstritten wie die Verteidigung von Sexualstraftätern. Wir verteidigen in diesen Verfahren mit Nachdruck, aber auch mit der gebotenen Sensibilität und unter absoluter Beachtung der gesetzlichen Schweigepflicht. Für uns als Verteidiger gilt: Wir verteidigen den Täter und nicht die Tat.
Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren das Sexualstrafrecht massiv verschärft. Sexualdelikte stehen im Fokus von Medien und Öffentlichkeit. Es kommt immer wieder zu Vorverurteilungen auf Kosten der Unschuldsvermutung. Gerade bei derartigen Vorwürfen steht oft die gesamte bürgerliche Existenz auf dem Spiel. Schon die Einleitung von Ermittlungsverfahren führt – soweit sie bekannt wird – zu erhöhter öffentlicher Aufmerksamkeit, Problemen im sozialen Umfeld und am Arbeitsplatz. Hinzu kommt auf der einen Seite ein hohes Dunkelfeld (viele Taten liegen lange zurück und werden aus Scham oder Angst nicht angezeigt), auf der anderen Seite ist die Zahl von Falschbelastungen hoch, gerade und oft nach Trennungen und bei Sorgerechtsstreitigkeiten.
In Fällen möglicher Falschbelastung gilt es, die Aussagen von potenziell Geschädigten mit Sorgfalt und Nachdruck zu hinterfragen. Zugleich darf Verteidigung nicht auf Kosten von Opfern gehen. Da, wo Schuld erwiesen ist, ist gemeinsam mit dem Mandanten über therapeutische Ansätze nachzudenken.
Folgende Straftatbestände sind im Sexualstrafrecht von besonderer Relevanz:
- Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),
- Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),
- Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB),
- Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),
- Sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176 StGB),
- Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (§ 176a StGB),
- Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),
- Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§176c StGB),
- Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§176d StGB),
- Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern (§176e StGB),
- Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung (§ 177 StGB),
- Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),
- Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),
- Ausbeutung von Prostituierten (§ 180a StGB),
- Zuhälterei (§ 181a StGB),
- Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),
- Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB),
- Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB),
- Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB),
- Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften (§ 184a StGB),
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB),
- Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c StGB),
- Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen (§ 184e StGB),
- Ausübung der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB),
- Jugendgefährdende Prostitution (§ 184g StGB),
- Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB),
- Straftaten aus Gruppen (§ 184j StGB),
- Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k StGB),
- Inverkehrbringen, Erwerb und Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB),
- Zwangsprostitution (§ 232a StGB).
Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.