Am 27.01.2021 ist die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-Arbeitsschutzverordnung) in Kraft getreten. Sie gilt zunächst befristet bis zum 15.03.2021.
Ein Novum stellt hierbei insbesondere die Regelung eines Anspruchs der Beschäftigten auf Ausübung ihrer Tätigkeit im Homeoffice dar. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese im Homeoffice auszuüben. Dies gilt jedoch nur, sofern einer Homeoffice-Tätigkeit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Eine Pflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dieses Angebot auch anzunehmen, besteht jedoch nicht.
Darüber hinaus verpflichtet die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung den Arbeitgeber folgende weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 der Beschäftigten zu minimieren:
- Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5,6 ArbSchG, um so zusätzliche erforderliche Infektionsschutzmaßnahmen zu identifizieren,
- Gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf ein betriebsnotwendiges Minimum zu reduzieren,
- Nach Möglichkeit Einsatz von Informationstechnologien, um Zusammenkünfte mehrere Personen zu ersetzen,
- Einsatz anderer geeigneter Schutzmaßnahmen wie ausreichende Lüftungsmaßnahmen oder geeignete Abtrennungen,
- Homeoffice-Angebot, sofern dem keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
- Müssen Räume von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen,
- In Betrieben ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden,
- Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken oder FFP 2-Masken zur Verfügung stellen, sofern die Raumbelegung gem. § 2 Corona-ArbSchV oder der Mindestabstand von 1,5 m nicht gewährleistet werden kann oder mit erhöhtem Aerosolausstoß zu rechnen ist.
Die vollständige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier: