Quarantäne während des Urlaubs wird nicht mit Krankheitstagen während des Urlaubs gleichgesetzt, so das Arbeitsgericht Neumünster (Urteil vom 3.8.2021, 3 Ca 362b/21).
Das Urteil bestätigt, dass die aktuelle Pandemielage oftmals mit den bestehenden Gesetzen in rechtlicher Hinsicht gelöst werden kann.
Sachverhalt
Die beklagte Arbeitgeberin hatte dem Kläger vom 23.12.-31.12.2020 Urlaub genehmigt. Nach der Genehmigung ordnete das zuständige Gesundheitsamt für den Kläger vom 21.12.-4.1.2021 Quarantäne an, da der Kläger Kontakt zu einer Covid-19-positiven Person hatte. Er selbst hatte keine Symptome. Für die Zeit des Urlaubs bezahlte die Beklagte das Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an.
Hiergegen wendete sich der Kläger. Er ist der Auffassung, dass die Quarantäne während des Urlaubs mit einer Erkrankung während des Urlaubs gleichzusetzen ist und daher § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) analog anzuwenden ist.
Entscheidung
Das Arbeitsgericht Neumünster hat die Klage abgewiesen.
Quarantäne entspreche nicht einer Erkrankung im Sinne des § 9 BUrlG. Der Kläger war nicht erkrankt. Seine Quarantäne beruhte auf einem seuchenbezogenen Risiko. Eine analoge Anwendung scheide auch aus, da keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Bei Verkündung des Gesetzes waren Seuchen wie die Covid-19-Pandemie bereits bekannt. Das Bundesseuchengesetz gab es zu dieser Zeit. Indem der Gesetzgeber nur die Situation der Krankheit in § 9 BUrlG erwähnt hat, hat er andere Fälle bewusst ausgelassen. Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift, die man nicht verallgemeinern könne.
Da die Berufung zugelassen wurde, bleibt abzuwarten, ob das Landesarbeitsgericht den Fall entsprechend entscheiden wird.