Das Landesarbeitsgericht Hessen hatte mit Beschluss vom 14.1.2020 (Aktenzeichen 4 TA BV 5/ 19) entschieden, dass eine die Dauer von einem Monat überschreitende Zuordnung eines im Homeoffice tätigen Arbeitnehmers zu einem neuen Dienstort auch dann eine mitbestimmungspflichtige Versetzung erst, wenn der Inhalt seiner Tätigkeit, sein Arbeitsort in seinem Homeoffice und die Person seines Fach Vorgesetzten unverändert bleiben. Da zwischenzeitlich die Rechtsbeschwerde durch das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 22.9.2021, Aktenzeichen 7 ABR 13/20) zurückgewiesen wurde, ist die Entscheidung das Landesarbeitsgericht Hessen rechtskräftig.

 

Sachverhalt

 

Die Arbeitgeberin ist ein IT-Dienstleister. Nach dem 2017 mehrere Betriebsstätten geschlossen wurden, wechselten die dort Beschäftigten auf der Grundlage eines Interessenausgleichs ins Home Office. Gemäß dem Interessenausgleich kann die Arbeitgeberin die beschäftigten mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 3 Monaten aus dem Home-Office in eine der verbliebenen Betriebsstätten zurückrufen. Der Betriebsrat war der Meinung, ihm stehe ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 BetrVG zu, wenn ein Beschäftigter in eine der verbliebenen Betriebsstätten zurückgerufen werde. Die Arbeitgeberin stellte einen negativen Feststellungsantrag darauf, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nicht zusteht der. Der Antrag hatte in 1. Instanz Erfolg.

 

Entscheidung

 

Die Beschwerde des Betriebsrats hatte Erfolg, die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin nicht.

 

Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied, dass die die Dauer von einem Monat übersteigende Zuordnung eines Beschäftigten zu einem neuen Dienstort nach § § 99,95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beteiligungspflichtig ist. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs setze voraus, dass die Tätigkeit eines Beschäftigten als eine andere anzusehen ist. Maßstab hierfür sei ein Beobachter, der mit den betrieblichen Verhältnissen vertraut sei. Nicht nur die Änderung des Inhalts der Arbeitsaufgaben, des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit könne eine Versetzung rechtfertigen, sondern auch die Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit. Sobald der Arbeitnehmer fachlich einem anderen Teil der Betriebsorganisation zugeordnet werde, läge eine Versetzung vor. Durch die Neuzuordnung ändere sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Stellung innerhalb der Betriebsorganisation.