Mit Urteil vom 11.04.2022 hat das Landgericht Freiburg (2/22 3 KLs 685 Js 3922/20 (2)) in dem auf die Revision der Verteidigung durch BGH 1 StR 197/21 zurückverwiesenen Fall nun hinsichtlich der durch den Bundesgerichtshof beanstandeten Tat ein Verfahrenshindernis wegen unzulässiger Tatprovokation durch verdeckte Ermittler angenommen und die Sache insofern eingestellt.

Aus den übrigen zehn abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wurde unter Einbeziehung einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einem Jahr Freiheitsstrafe eine – wesentlich kürzere – neue Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten gebildet und in der Folge der Mandant von Rechtsanwalt Wennekers mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft entlassen.

Gegen dieses Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Freiburg zunächst Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt, diese nun aber nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe zurückgenommen.

 

Damit findet ein denkwürdiges Verfahren seinen Abschluss.

 

Verdeckte Ermittler spielen in Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) nach wie vor eine große Rolle. Auch wenn die Grenzen des Einsatzes verdeckter Ermittler nun klarer gezogen erscheinen, bleibt auf dem Gebiet verdeckter Ermittlungen und Tatprovokation absehbar viel Konfliktpotenzial vorhanden.

 

In solchen Verfahren beraten und verteidigen Sie die in Betäubungsmittelstrafsachen langjährig erfahrenen Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen.