Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 10.2.2021 (4 Sa 27/20) entschieden, dass eine außerordentliche Kündigung wegen Kirchenaustritts eines ordentlich unkündbaren Kochs einer evangelischen Gesamtkirchengemeinde unwirksam ist. Hierbei handelt sich um eine Fortführung der Rechtsprechung das sogenannten Chefarzt Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.2.2019 (2 AZR 746/14).

 

Sachverhalt

 

Der Kläger arbeitete als Koch bei der Kita der Beklagten. Aufgrund seines Dienstvertrags war er gemäß § 34 Abs. 2 kirchliche Anstellungsordnung (KAO) wegen seiner langjährigen Beschäftigungsdauer ordentlich unkündbar.

Der Kläger war am 21.6.2019 aus evangelischen Kirche ausgetreten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21. 8. 2019 außerordentlich und fristlos.

 

Entscheidung

 

Die Kündigung war unwirksam. Bei ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen ist eine außerordentliche personenbedingte Kündigung nur mit sozialer Auslauffrist möglich.

Das Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass im vorliegenden Fall schon kein Kündigungsgrund „an sich“ gemäß § 626 BGB festgestellt werden könne.Eine Interessenabwägung war daher nicht mehr vorzunehmen.

Die Beklagte darf dem Kläger nicht wegen des durch den Kirchenaustritt bekundeten Loyalitätsverstoß kündigen. Hierbei handelt es sich um eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religionszugehörigkeit gemäß § 7 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Eine Rechtfertigung nach § 9 Abs. 2 AGG bestehe nicht. Wegen der Glaubens-und Gewissensfreiheit, die im Grundgesetz verankert ist, kann der Kirchenaustritt und der damit vorliegende Loyalitätsverstoß nicht als schuldhaft angesehen werden. Insbesondere führe der Loyalitätsverstoß nicht zu einer dauerhaft fehlenden Eignung des Klägers für eine Weiterbeschäftigung als Koch. Wie bereits der EuGH 2018 entschieden hatte, kann es nur von der „Art“ der fraglichen Tätigkeiten oder den „Umständen“ ihrer Ausübung abhängen, ob die Religion eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der betroffenen Kirche im Sinne der Richtlinie darstellen kann. Für die Tätigkeit als Koch ist die Bekundung des Ethos nicht notwendig. Der Kontakt zu den betreuten Kindern beschränkt sich im Wesentlichen auf die Ausgabe von Getränken, weshalb keine Verkündigungsnähe begründet wird.