1. Zweck und Anwendungsbereich des Anti-Doping-Gesetzes
Das Anti-Doping-Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen (§ 1 AntiDopG).
Es wird nicht nur der unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, die unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden (§ 2 AntiDopG), sondern auch das Selbstdoping (§ 3 AntiDopG) verboten.
Die Strafvorschriften sind in § 4 AntiDopG geregelt. In Absatz 1 ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Absatz 4 sieht einen Verbrechenstatbestand (Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr) vor.
2. Ziele der Neuregelung – § 4a AntiDopG-E
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 9. Februar 2021 einen Gesetzesentwurf zur Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz vorgelegt, die an die bereits bestehende Regelung im Betäubungsmittelstrafrecht (§ 31 BtMG) angelehnt ist und wie folgt begründet:
„Es soll, in Anlehnung an § 31 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG), eine zusätzliche, bereichsspezifische Regelung zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (Kronzeugenregelung) als § 4a AntiDopG-E eingeführt werden. Diese Regelung soll Täterinnen und Tätern gut sichtbar und verständlich zeigen, dass Aufklärungs- und Präventionshilfe im Anwendungsbereich des AntiDopG honoriert wird. Neben den allgemeinen Regelungen besteht mit § 31 BtMG die einzige bereichsspezifische Kronzeugenregelung, die 2009 bei Schaffung der allgemeinen Kronzeugenregelung, des § 46b StGB, nicht abgeschafft wurde. § 31 BtMG hat sich als überaus wirkungsvolles Ermittlungsinstrument erwiesen und ermöglicht es, dass nicht nur Einzeltäterinnen oder -täter oder kleine Gruppierungen überführt werden, sondern flächendeckend ein Teil der Drogenszene ausgehoben und Dealer nacheinander festgenommen werden können (vgl. Patzak, in: Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 9. Auflage 2019, § 31 Randnummer 10). Zwischen den Anwendungsbereichen des BtMG und des AntiDopG gibt es große Parallelen. In beiden Bereichen gibt es geschlossene Strukturen, in denen die Täterinnen und Täter nur schwer ohne Hilfe von Insiderinformationen ermittelt werden können. Um einem etwaigen Missbrauch des § 4a AntiDopG-E entgegenzuwirken, sollen wahrheitswidrige Angaben, die zur Erlangung einer Strafmilderung oder eines Absehens von Strafe nach dieser neuen Vorschrift getätigt werden, in § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) und § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) erhöhten Strafandrohungen unterworfen werden, wie dies bereits jetzt für den entsprechenden Missbrauch der Kronzeugenregelungen in § 46b StGB und § 31 BtMG der Fall ist.“
3. Referentenentwurf § 4a AntiDopG-E
Die geplante Neuregelung lautet:
„§ 4a Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.