Wir begrüßen die geplante Reform zur Entschärfung des Kinderpornografie-Straftatbestandes in §184b StGB. Zum 1. Juli 2021 hatte die große Koalition die Verbreitung, den Erwerb und den Besitz kinderpornografischer Inhalte gemäß § 184b StGB mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu einem Verbrechenstatbestand hochgestuft.
Wie bereits von der deutlich mehrheitlichen Expertenmeinung vorhergesehen, entstanden durch die Neuregelung folgenreiche Probleme. Lehrer oder Eltern machen sich eines Verbrechens strafbar, wenn sie über vorgefundene kinderpornografische Inhalte informieren wollten und zu diesem Zwecke das zum Beispiel auf den Smartphones ihrer Kinder oder Schüler vorgefundene kinderpornografische Material an sich genommen hatten, ohne dass es ihnen dabei auf den Besitz des kinderpornografischen Inhalts überhaupt ankommt. Aufgrund der Mindeststrafe von einem Jahr führt dies gemäß § 24 Beamtenstatusgesetz dabei stets zum Verlust der Beamtenstellung.
Die Heraufstufung zum Verbrechen hatte zur Folge, dass die Strafverfolgungsbehörden Verfahren, die Straftaten nach § 184b Absatz 1 oder Absatz 3 StGB zum Gegenstand haben, nicht mehr nach §§ 153 und 153a StPO einstellen können und Beschuldigte sich dem Tatvorwurf in einer öffentlichen Hauptverhandlung stellen müssen, sofern ein hinreichender Tatverdacht besteht. Auch eine Erledigung durch einen Strafbefehl nach den §§ 407 ff. StPO kommt nach aktueller Regelung nicht in Betracht. Eine tat- und schuldangemessene Reaktion kann hierdurch oft nicht mehr gewährleistet werden.
Gesetzesentwurf vom 16. November 2023
Der neue Gesetzesentwurf soll eine tat- und schuldangemessene Reaktion im Einzelfall wieder möglich machen. Zwar soll die Erhöhung des Strafrahmens auf zehn Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Abs. 1 S. 1 StGB und auf fünf Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandvarianten des §184b Abs. 3 StGB beibehalten werden. Die Mindeststrafe hingegen soll in Absatz 1 Satz 1 von einem Jahr auf sechs Monate und in Absatz 3 von einem Jahr auf drei Monate zurückgestuft werden.
Die Korrektur der Gesetzesverschärfung wird nicht nur von Seiten der Strafverteidigung begrüßt. Auch von Seiten vieler Staatsanwaltschaften und Gerichten wird die Entschärfung befürwortet. Das Amtsgericht München und zuletzt auch das Amtsgericht Buchen (Odenwald) veranlassten daher ein Normenkontrollverfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 BvL 3/23). Das Amtsgericht geht von einer Verfassungswidrigkeit der Norm in ihrer aktuellen Fassung aus, da sie gegen das Übermaßverbot verstoße.
Der Gesetzesentwurf des Bundesminsiteriums der Justiz vom 16. November 2023 zur Korrektur des §184b StGB bietet nun wieder die Möglichkeit sachgerechteren Umgangs mit schwierigen Fallgestaltungen und somit auch mehr Spielraum für die Verteidigung.
Für Fragen und zur Verteidigung in allen Strafverfahren wegen Besitzes kinderpornografischer Inhalte wenden Sie sich an die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen und Katharina Ebert.