Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln.
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.10.2020 – Aktenzeichen XII ZB 512/19 – die Frage der unterhaltsrechtlichen Behandlung des Kinderzuschlag nach § 6a BKGG geklärt. Umstritten war bis dahin, in welchem Umfang der Kindeszuschlag als Einkommen des Kindes zu werten ist.
Der Kinderzuschlag ist bereits im Juli 2019 durch das sog. Starke-Familien-Gesetz neu geregelt worden. Für ein im gleichen Haushalt lebendes, nicht verheiratetes oder verpartnertes Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann nach § 6a BKGG ein Kinderzuschlag beantragt werden. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass die beantragende Person für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder andere Leistungen im Sinne von § 4 BKGG hat, ihr Einkommen bestimmte Grenzen übersteigt und bei dem Bezug von Kinderzuschlag keine bzw. nur eine stark eingeschränkte Hilfebedürftigkeit nach § 9SGB II besteht. Der Kinderzuschlag wird an den Elternteil gezahlt, in dessen Haushalt das Kind lebt. Unklar war bislang, inwiefern der Kindeszuschlag – auch im Verhältnis zum Kindergeld – bei der Festlegung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden muss.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss nun über die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kinderzuschlags entschieden. Er hat festgestellt, dass der Kinderzuschlag als Einkommen des Kindes zu behandeln ist und daher in voller Höhe auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet werden muss. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zum Kindergeld: Das Kindergeld ist lediglich zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen, die andere Hälfte wird dem betreuenden Elternteil zugerechnet.
Für die Feststellung des Unterhaltsbedarfs des Kindes bedeutet dies, dass, soweit ein Kinderzuschlag gezahlt wird, der Unterhaltsbedarf des Kindes in dieser Höhe gedeckt ist. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird dadurch also reduziert. Gleichzeitig hat das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs dem Grundsatz nach zur Folge, dass sich die Höhe des Kinderzuschlags mindert, da es sich um zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes handelt. Die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes kann dennoch nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt für das Kind nicht erreicht wird. Eine solche Unterdeckung beruht vielmehr immer darauf, dass der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht ausreichend leistungsfähig ist, um die nach Abzug von Kinderzuschlag und hälftigen Kindergeld verbleibende Differenz zum Kindesunterhalt auszugleichen.