Am Landgericht Freiburg wurde ein Verfahren gegen drei Angeklagte geführt, die als Bande gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aus einer Bar heraus Handel mit Kokain betrieben haben sollen. Dabei soll nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft einer der Männer der „Kopf“ der Bande gewesen sein, unter ihm mindestens drei weitere Bandenmitglieder.

Eine Bande nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt voraus, dass sich mindestens drei Personen zusammenschließen, um gemeinschaftlich und dauerhaft Straftaten im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes zu begehen. Dabei ist entscheidend, dass die Mitglieder der Bande eine feste Struktur und eine gemeinsame Zielsetzung haben, um illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu betreiben. Die Bandeneigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn die Mitglieder nicht alle persönlich miteinander bekannt sind, solange sie einen gemeinsamen Tatplan verfolgen.

Auf Antrag der Verteidigung verneinte das Landgericht diese Voraussetzung. Die Verteidigung sah in ihrem Plädoyer keine feste Struktur und gemeinsame Zielsetzung im Sinne einer Bande gegeben. Dem schloss sich das Landgericht im Ergebnis an. Damit, dass der „Kopf“ der Bande lediglich mehrere geschäftliche Zweierbeziehungen mit den übrigen Angeklagten geführt hat.

Der Vorwurf wegen bandenmäßiger Begehungsweise geht mit äußerst hohen Strafandrohungen einher. In dieser Situation sollten Sie sich von spezialisierten Anwälten beraten und vertreten lassen.

Die Strafverteidiger Jens JanssenJan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen beraten und verteidigen Sie in allen betäubungsmittelrechtlichen Fällen.

 

Zu den Berichten zum Verfahren aus der Badischen Zeitung vom 09.02.2024 und 21.03.2024 geht es hier:

https://www.badische-zeitung.de/angeklagter-in-drogenprozess-in-jeder-bar-in-weil-am-rhein-gibt-es-fuenf-bis-zehn-dealer

https://www.badische-zeitung.de/hat-eine-bande-von-weil-am-rhein-aus-kokain-verkauft