Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2.3.2022, (Aktenzeichen 2 AZR 629/21) entschieden, dass die Absenkung der Zuschauer in einer Gerichtsverhandlung auf Null den Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen verletzt.

 

Sachverhalt

 

Im Mai 2021 fand am Landesarbeitsgericht Hamburg eine mündliche Berufungsverhandlung statt. Zu diesem Zeitpunkt durften sich nach den Coronavorgaben maximal 10 Personen im Sitzungssaal aufhalten. In der mündlichen Verhandlung waren 3 Richter, 4 Rechtsanwälte und 3 Parteien anwesend. Somit war die maximale Anzahl von 10 Personen ausgeschöpft. Es konnte nicht ein einziger Zuschauer an der Verhandlung teilnehmen. Trotz dessen wurde mündlich verhandelt. Von beiden Beklagten wurde dieser Umstand jedoch mit einer Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht gerügt.

In der mündlichen Verhandlung ist eine Rüge unterblieben.

 

Entscheidung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat der Berufung stattgegeben. In obiger Verhandlung sei der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen verletzt worden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit gehört zu den Prinzipien demokratischer Rechtspflege und ist in § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG niedergelegt. Jedermann muss die Möglichkeit haben, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Eine Beschränkung des Zugangs sei in der Pandemie zulässig, es bestehe aber kein Anspruch der Öffentlichkeit, beliebig viele Plätze vorzuhalten. Eine Verhandlung sei nur dann öffentlich, wenn Zuhörer in einer Anzahl Einlass finden können, in der sie noch als Repräsentanten der Öffentlichkeit angesehen werden können. Daraus folgt, dass ein einziger Platz für Zuhörer schon zu wenig wäre, weil dies zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit führe. Wichtig sei, dass es nicht darauf ankomme, ob jemand zuhören wollte. Entscheidend sei, dass es nicht möglich war. Die Allgemeinheit solle die Möglichkeit haben, die Justiz zu kontrollieren, indem sie die Verhandlung beobachte.

 

Praxishinweis

 

Die Entscheidung ist zu begrüßen und schafft Rechtsklarheit in den weiter bestehenden Pandemiezeiten.

Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dass die mangelnde Rüge in der Berufungsverhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Auswirkung hat. Dies gelte jedoch nicht für das finanzgerichtliche, das sozialgerichtlichen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren. In den dortigen Verfahrensordnungen sei das Prinzip der Öffentlichkeit abgeschwächt.

Außerdem nehme die Öffentlichkeit auch nicht teil, wenn ein schriftliches Verfahren tatsächlich angeordnet ist.