Nicht immer ist die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber so vertrauensvoll, wie es das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vorsieht. Für den Fall, dass der Arbeitgeber Maßnahmen durchsetzen möchte und dabei die Mitbestimmung des Betriebsrats übergeht, kann der Betriebsrat im Rahmen der einstweiligen Verfügung die Unterlassung dieser Maßnahmen anordnen lassen. Unter anderem im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind einige Betriebsräte diesen Weg bereits erfolgreich gegangen.
Der Arbeitgeber darf das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht ignorieren. Das Mitbestimmungsrecht in Fragen des Gesundheitsschutzes gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist zwingend zu beachten.
Stellt sich der Arbeitgeber absichtlich gegen eine Einigung, um seinen Betrieb wieder zu eröffnen, obwohl er die notwendigen Gesundheitsschutzmaßnahmen nicht ergriffen hat, kann der Betriebsrat hiergegen vorgehen. Den Arbeitgebern wurden in einigen Fällen aufgegeben, es zu unterlassen, die Arbeit den betroffenen Mitarbeitern anzuordnen und diese auch nicht duldend entgegenzunehmen, solange sie keine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt hatten.
Der Betriebsrat kann folglich auch kurzfristig seine Rechte durchsetzen. Es lohnt sich daher, nicht direkt aufzugeben und die Maßnahmen des Arbeitgebers nicht hinzunehmen, wenn er offensichtlich die Mitbestimmungsrechte missachtet.
Wenn Sie mit Ihrem Betriebsrat in einer solchen Situation sind, zögern Sie nicht, sich rechtlichen Beistand zu holen.