Verschenkt ein zum Elternunterhalt Verpflichteter eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung und behält sich daran einen lebenslangen Nießbrauch vor, so kann sich seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht durch einen schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruch (hier des Sozialhilfeträgers) erhöhen.
Im zu entscheidenden Fall verschenkte der zum Elternunterhalt Verpflichtete seine Eigentumswohnung an seine Tochter und behielt sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Der Sozialhilfeträger verlangte vom Unterhaltsverpflichteten, die Schenkung zurückzufordern, um daraus im erweiterten Umfang Elternunterhalt leisten zu können.
Der BGH hat einen solchen Anspruch verneint. Der Unterhaltspflichtige hatte sich im Zuge der Übertragung der Immobilie auf seine Tochter ein dingliches Nutzungsrecht vorbehalten und die Immobilie weiterhin unverändert für eigene Wohnzwecke genutzt. Durch den Vollzug der Schenkung hatte sich also seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht vermindert.
Mit dem Ziel der Erhöhung des Elternunterhalts kann somit im Ergebnis die Rückforderung der Immobilie ebenso wenig verlangt werden wie beispielsweise eine Beleihung der Immobilie mithilfe eines zinslosen und erst im Todesfall (von den Erben des Unterhaltspflichtigen) rückzahlbaren Darlehens des Sozialhilfeträgers. Denn in beiden Fällen würde die nicht einsetzbare selbstgenutzte Immobilie entgegen den gesetzlichen Wertungen durch einen Kunstgriff für den Elternunterhalt nutzbar gemacht.
(Bundesgerichtshof, Beschl. v. 20.02.2019, Az.: XII ZB 364/18)