Immer häufiger werden Kinder mit Unterhaltsansprüchen der eigenen Eltern konfrontiert. In der Regel geschieht dies nicht durch den Elternteil selbst, sondern durch einen Sozialhilfeträger, der dem Elternteil Leistungen gewährt. In der Folge wird dort dann geprüft, ob ein Kind des Leistungsempfängers in Regress genommen werden kann.
Gegen eine solche Inanspruchnahme kann man sich auf mehreren Ebenen verteidigen.
Zuerst können alle Gründe, die gegen den Unterhaltsanspruch an sich sprechen, auch gegenüber dem Amt vorgebracht werden, etwa die Pflicht zur Inanspruchnahme von vorrangigen Leistungen oder zur Verringerung des eigenen Bedarfs.
Weiterhin muss genau geprüft werden, ob das Kind überhaupt zur Leistung fähig ist. Gerade die Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen ist wegen verschiedener besonderer Regelungen sehr komplex.
Der übergegangene Unterhaltsanspruch ist aber noch auf einer dritten Ebene angreifbar. Es ist zu prüfen, ob z.B. eine sogenannte „unbillige Härte“ im Sinne des § 94 III Nr. 2 SGB XII in materieller oder immaterieller Hinsicht und in der Person des Unterhaltspflichtigen oder des Hilfeempfängers vorliegt.
In dem nun vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall wurden durch den Sozialhilfeträger übergegangene Ansprüche gegenüber den Kindern einer seit Geburt gehörlosen Mutter geltend gemacht. Dies führte zur Auswahl einer speziell für Gehörlose geeigneten Pflegeeinrichtung mit erhöhten Pflegekosten.
Der Bundesgerichtshof nahm in diesem Fall zu Gunsten der Kinder eine besondere unbillige Härte u.a. aufgrund einer besonderen Belastung an. Diese lag darin, dass die hier in Anspruch genommenen Kinder seit frühester Kindheit im Familienverband die Behinderung der Mutter mitgetragen haben.
(BGH, Beschluss vom 12.09.2018, Az.: XII ZB 384/17)
Bei der Verteidigung gegen die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt sollten alle Ebenen genau geprüft werden, um ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen. Jede der Ebenen ist unter anderen Gesichtspunkten und nach anderen Maßstäben zu bewerten. Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung.