Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird in einer gleichgeschlechtlichen Ehe die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter nicht allein aufgrund der bestehenden Ehe rechtlich der weitere Elternteil des Kindes. Die Abstammungsregelung des § 1592 Nr. 1 BGB, wonach als Vater eines Kindes der Mann gilt, welcher zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist, wird nicht direkt oder analog entsprechend angewandt.
Eine dafür notwendige Rechtsänderung durch den Gesetzgeber ist hinsichtlich des Abstammungsrechts im Bezug auf Eheschließungen von Personen gleichen Geschlechts noch nicht vorgenommen worden.
Die direkte Anwendung ist aufgrund des Wortlauts ausgeschlossen. Eine analoge Anwendung scheitert an der dafür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.
Auf Grund der im Regelfall vorliegenden biologischen Unterschiede bei der Elternschaft von verschiedengeschlechtlichen Elternteilen und gleichgeschlechtlichen Elternteilen ist eine unterschiedliche Behandlung im Abstammungsrecht nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gerechtfertigt und steht im Einklang mit der Verfassung.
Die Ehefrau einer Kindesmutter daher derzeit weiterhin zur Erlangung der Elternschaft auf die Adoption angewiesen.
(BGH, Beschluss 10.10.2018, Aktenzeichen: XII ZB 231/18)
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