Der Betriebsrat hat unterschiedliche Mitbestimmungsrechte (z.B. Anhörungsrechte, Zustimmungsrechte etc.), woraus sich Möglichkeiten der Einwirkung auf kollektive Maßnahmen des Arbeitgebers ergeben, die der einzelne Arbeitnehmer nicht hat.
Die wichtigste Rolle spielt die erzwingbare Mitbestimmung.
Diese gilt u.a. für die Mitbestimmung
- in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG (z.B. Ordnung des Betriebs, Arbeitszeit, Urlaub, Überwachung durch technische Einrichtungen, Arbeitsschutz und Arbeitsentgelt)
- bei Betriebsänderungen (Interessenausgleich § 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG und Sozialplan § 112 Abs. 4 S. 2 BetrVG)
- bei Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung §§ 97-98 BetrVG
Gekennzeichnet ist dieser Bereich der Mitbestimmung dadurch, dass der Betriebsrat den Arbeitgeber zu Verhandlungen zwingen kann. Beim Scheitern der Verhandlungen kann jede Partei die Einigungsstelle anrufen, § 76 BetrVG.
Wir unterstützen Sie dabei zu prüfen, ob und in welchem Umfang Mitbestimmungsrechte bestehen und bei deren Durchsetzung, (außer-)gerichtlich und in der Einigungsstelle!