Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Beschluss vom 23.06.2022, Az. 5 StR 490/21, der erst im Oktober öffentlich bekannt wurde, festgehalten, dass das Handeltreiben mit CBD-Blüten strafbar bleibe, da es sich bei diesen um Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) handele und für diese Cannabis-Produkte der Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen sei.
Das Urteil wird auch die Staatsanwaltschaft Freiburg darin bestärken, Fälle des Handels mit CBD-Marihuana weiterhin zu verfolgen. Angesichts der praktischen Unsinnigkeit THC aus CBD-Material zu gewinnen, erscheint die Linie der Rechtsprechung recht gespreizt. Es bleibt zu hoffen, dass die Koalition mit den Legalisierungsbemühungen für Cannabis endlich vorankommt. Dabei sollte eine klar verständliche, praktikable und den Regelungen in den Nachbarstaaten angepasste Freigabe von allen CBD-Produkten so rasch wie möglich umgesetzt werden.
Bis dahin werden Sie in Fällen der Strafverfolgung wegen des Vorwurfs des Handeltreibens oder Besitzes von CBD-Marihuana die Hilfe von erfahrenen Strafverteidigern im Betäubungsmittelstrafrecht benötigen.
Dafür stehen Ihnen Jens Janssen, Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers gerne zur Verfügung.
Vgl. insoweit auch