Bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten oder einer diesem gleichgestellten Person im öffentlichen Dienst ist für den Arbeitgeber Vorsicht geboten, entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.04.2021 (8 AZR 279/20) – Pressemitteilung Nr. 10/21.

 

Sachverhalt

Die Beklagte schrieb mehrere Stellen als Referent:in aus. In der Stellenbeschreibung hieß es: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstiudium […] der Politik-, Geschichts- der Verwaltungswissenschaften […] mit mindestens der Note „gut“.“ Der Kläger hatte u.a. Politikwissenschaften studiert und mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen und bewarb sich auf die Stelle. Zu einem Vorstellungsgespräch wurde er nicht eingeladen. Die Klage ist gemäß § 15 Abs. 2 AGG auf Entschädigung gerichtet. Die Beklagte habe den Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Er sei fachlich geeignet gewesen. Die Ausnahme des § 165 Satz 4 SGB IX sei eng auszulegen. Die Abschlussnote sei kein berechtigtes Ausschlusskriterium.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

 

Begründung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Bei der Bewerbung eines Schwerbehinderten oder einer diesem gleichgestellten Person bei einem öffentlichen Arbeitgeber, muss er/sie nach § 165 Satz 3 SGB IX zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Eine Ausnahme hiervon macht Satz 4, wenn dem Bewerber offensichtlich die fachliche Eignung fehlt.

Hierfür trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat nicht vorgetragen, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum Vorstellungsgespräch eingeladen bzw. eingestellt hat. Die Anforderungen an eine bestimmte Note ist zwar berechtigt, muss aber konsequent angewendet werden.

Da das Landesarbeitsgericht dies nicht geprüft hatte, wurde die Entscheidung aufgehoben und an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.