Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.02.2022,10 Ca 4119/21(Pressemitteilung), über die fristlosen Kündigungen im Zusammenhang mit einer Betriebsratsgründung entschieden.

 

Sachverhalt

 

Die Klägerin hatte am 20.8.2021 mit 2 Kolleginnen zu einer Betriebsversammlung beim Autovermieter Sixt am Standort Flughafen Düsseldorf eingeladen.  Auf dieser sollte ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl gewählt werden.

 

Die Beklagte Arbeitgeberin kündigte am 27.08.2021 fristlos und hilfsweise fristgerecht wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit trotz einschlägiger Abmahnung.

 

Die Betriebsversammlung war für den 21.9.2021 geplant. Der Einladung zur Betriebsversammlung waren rund 15 Arbeitnehmer: innen gefolgt. Der zu diesem Zweck angemietete Raum war im Hinblick auf die Coronaschutzvorschriften jedoch zu klein. Daher wurde die Versammlung abgesagt. Die beklagte Arbeitgeberin kündigte daraufhin am 3.11.2021 nochmals außerordentlich. Sie begründete dies damit, dass die Mitarbeiterinnen absichtlich einen zu kleinen Raum angemietet hätten, um selbst zum Wahlvorstand gewählt zu werden. Die Mitarbeiterinnen seien davon ausgegangen, dass sie durch die Absage der Betriebsversammlung per Beschluss vom Arbeitsgericht als Wahlvorstand eingesetzt würden.

 

Am 9.12.2021 hängte die Klägerin eine neue Einladung zu einer Wahlversammlung aus. Hierauf kündigte die Arbeitgeberin erneut fristlos wegen Hausfriedensbruchs.

 

Entscheidung

 

Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klägerin Recht. Die außerordentlichen und auch die jeweils hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigungen im Zusammenhang mit der Betriebsratsgründung sind unwirksam.

 

Wiederholtes Zuspätkommen kann in der Regel nur den Ausspruch einer ordentlichen, nicht in einer fristlosen Kündigung rechtfertigen. Eine ordentliche Kündigung der Mitarbeiterin kommt nicht in Betracht, da sie als Initiatorin einer Betriebsratswahl besonderen Kündigungsschutz genießt.

 

Die zweite fristlose Kündigung war unwirksam, da die von der Arbeitgeberin behaupteten Absichten nicht beweisbar waren.

 

Die dritte Kündigung war unwirksam, da die Verletzung des Hausrechts nicht so schwerwiegend sei, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Hier wäre der Ausspruch einer Abmahnung ausreichend gewesen. Das Erscheinen der Klägerin am Arbeitsplatz trotz fristloser Kündigung habe keine gravierenden Auswirkungen auf die Betriebsabläufe und habe aus Sicht der Klägerin der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Rechte gedient.

 

Praxishinweis

 

Die Autovermietung Sixt hat an keinem Standort in ganz Deutschland einen Betriebsrat. Der Gründer Erich Sixt hatte 2005 bereits erklärt, dass er von Betriebsräten wenig hält. Sixt versucht in Düsseldorf und parallel in Frankfurt Betriebsräte zu installieren, um einen Gesamtbetriebsrat zu gründen. Dieses Beispiel zeigt wieder einmal, wie wichtig es ist, dass die Schutzvorschriften in § 15 Kündigungsschutzgesetz für Wahlinitiatoren durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im letzten Jahr noch mal gestärkt worden sind. Der obige Sachverhalt beweist, dass es immer noch Betriebe gibt, in denen Betriebsräte mit allen Mitteln verhindert werden sollen.