Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber nach § 167 SGB IX grundsätzlich zur Durchführung eines sog. BEM-Verfahrens verpflichtet. Ziel dabei ist die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit und Wiedereingliederung des erkrankten Beschäftigten in den Betrieb. Wie das BEM im Einzelnen durchzuführen ist, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Das Bundesarbeitsgericht spricht hier von einem „ergebnisoffenen Suchprozess“.
Die Teilnahme an einer betrieblichen Wiedereingliederung ist für den Beschäftigten freiwillig. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht somit nicht. Dennoch sollte man sich genau überlegen, wie man auf ein solches Angebot des Arbeitgebers reagiert, da dies für den weiteren Fortgang des Arbeitsverhältnisses oder auch den späteren Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung durch den Arbeitgeber relevant sein kann.