Klarheit im Umgang mit rechtsstaatswidriger Tatprovokation durch verdeckte Ermittler – zugleich Anmerkung zu BGH Urt. v. 16.12.2021 – 1 StR 197/21

 

– aus dem Bereich des Betäubungsmittelsrechts

 

„Der 1. Strafsenat des BGH weicht mit seinem in diesem Heft abgedruckten Urteil vom 16.12.2021 von seiner bisherigen Linien ab. Er sieht nunmehr in einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation, die eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt, ein – von Amts wegen zu beachtendes – Verfahrenshindernis. Für ein Beweisverwertungsverbot oder eine Berücksichtigung einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation im Rahmen der Strafzumessung sei kein Raum. Die Entscheidung muss vor dem Hintergrund der im Oktober 2020 ergangenen Entscheidung des EGMR in Sachen Akbay u.a. gegen Deutschland gesehen werden.“

– veröffentlicht im Strafverteidiger (StV) Heft 5, 2022 S. 338-342.

– vgl. auch https://www.anwaltsbuero-im-hegarhaus.de/bgh-1-str-197-21-klarheit-im-umgang-mit-rechtsstaatswidriger-tatprovokation-durch-verdeckte-ermittler/