„Aus dem Gesetz [ergibt sich] klar die Zuständigkeit der Personalräte vor Ort für die dort anfallenden Angelegenheiten (Einstellungen, Entlassungen, Dienstpläne) und des Gesamtpersonalrats für die übergeordneten Angelegenheiten.“ Rechtsanwalt Michael Schubert, Freiburg und Rechtsanwalt Thomas Gnann, Freiburg
https://www.badische-zeitung.de/streit-um-mitbestimmung-vor-gericht