Auslieferungsrecht / Europäisches und internationales Strafrecht / Europäischer Haftbefehl

In den Fokus medialer Berichterstattung ist das Auslieferungsrecht zuletzt aufgrund des ehemaligen katalanische Regionalpräsident Carles Puigdemont gelangt, der mittels eines Europäischen Haftbefehls von Deutschland nach Spanien ausgeliefert werden sollte.

 

Ausgangspunkt eines Auslieferungsverfahrens

 

Ausgangspunkt des inländischen Rechtshilfeverfahrens ist ein Auslieferungsersuchen eines ausländischen Staates. Die Bedeutung und der Umfang des Rechtshilferechts unterliegen einem ständigen Wandel. Maßgeblich für das Auslieferungsrecht ist zunächst das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) mit einer Vielzahl von völker-, europa-, verfassungs-, verwaltungs- und strafprozessualen Überschneidungen: Für Rechtshilfe in Deutschland gilt deutsches Verfahrensrecht. Es bedarf zudem der Kenntnis der aktuellen auslieferungsrechtlichen Rechtsprechung, die das Rechtshilferecht mit Leben erfüllt.

 

Der Grundsatz des Auslieferungsrechts ist in § 2 IRG normiert:

 

§ 2 Grundsatz

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

Die Auslieferung eines Deutschen an einen ausländischen Staat ist die Ausnahme und nur unter engen Vorausetzungen möglich (vgl. § 80 IRG).

 

Der Europäische Haftbefehl

 

Der Europäische Haftbefehl geht auf das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Europäisches Haftbefehlsgesetz – EuHbG) vom 20. Juli 2006 zurück. Es gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung justizieller Entscheidungen. Ein Europäischer Haftbefehl führt zu einer erheblichen Beschleunigung des Auslieferungsverfahrens.

 

Keine Zustimmung zu einer vereinfachten Auslieferung

 

Keinesfalls sollte ohne anwaltliche Beratung vorschnell einer vereinfachten Auslieferung (§ 41 IRG) zugestimmt werden, da ein insoweit erteiltes Einverständnis nicht widerrufen werden kann.

 

Zuständigkeiten

Zuständig für Auslieferungsverfahren sind zunächst die Generalstaatsanwaltschaften, die gem. § 29 Abs. 1 IRG bei den Oberlandesgerichten die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beantragen. Gem. § 32 IRG entscheiden die Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Auslieferung durch Beschluss.

Im Rahmen dieses Verfahrens werden zunächst die Zulässigkeitsvorausaussetzungen sowie sämtliche (von der Verteidigung) erhobene Einwendungen geprüft, die einer Auslieferung entgegenstehen.

Dem Zulässigkeitsverfahren schließt sich ein Bewilligungsverfahren an.

 

 

Die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen beraten und verteidigen Sie in allen auslieferungsrechtlichen Fällen.

 

Vgl. insoweit auch

Auslieferungsrecht (IRG): Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Serbien – Beschluss des OLG Karlsruhe v. 22. April 2021: Die Auslieferung zur Strafvollstreckung nach Serbien ist unzulässig, wenn eine Verurteilung auf einem durch Folter erpressten Geständnis beruht.