Der am 25.11.2020 von Rechtsanwalt Wennekers vor dem Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Freiburg erstrittene Freispruch in einem Verfahren wegen Unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a BtMG), gibt Anlass einmal mehr darauf hinzuweisen, dass insbesondere bei sogenannten Mischspuren von DNA (zum Beispiel aus Hautabrieb), keinesfalls der Schluss zulässig ist, der Beschuldigte habe den Gegenstand selbst berührt oder müsse zwangsläufig an einem bestimmten Ort gewesen sein.
Vielmehr sind stets Möglichkeiten der Spurenübertragung in Betracht zu ziehen. Im konkreten Fall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass DNA-Spuren an Griptüten, in denen Ecstasy und Amphetamin verpackt waren, auf indirektem Weg dorthin gelangt war. Die Sachverständige des Landeskriminalamts gab im Verfahren an, es sei bei einer komplexen Mischspur nicht einmal eine Aussage dazu möglich, ob eine direkte Spurenlegung (durch Anfassen), oder eine indirekte (Kontakt mit Fläche, auf der Hautabrieb vorhanden ist; Berühren der anderen Person, dann des Gegenstandes) „Sekundärübertragung“ wahrscheinlicher sei.
Der Bundesgerichtshof hat bereits 2017 zu diesem Komplex entschieden, dass die tatrichterliche Bewertung solcher DNA-Spuren bei nach allgemeinen Maßstäben rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung der revisionsrechtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen ist (BGH 3 StR 31/17 – 1. Juni 2017: https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/3/17/3-31-17.php). Im dortigen Verfahren handelte es sich sogar um eine sogenannte „Reinspur“ von DNA eines Angeklagten – dennoch gab es einen Freispruch.
Beschuldigten gegenüber wird durch Ermittlungsbehörden beim Vorliegen von DNA-Treffern dennoch gerne der Eindruck vermittelt, jetzt sei ja ohnehin „alles bewiesen“. Dies trifft aber oft nicht zu. Deshalb gilt auch bei Vorliegen von DNA-Spuren: Schweigen Sie zu den Vorwürfen – wenden Sie sich an einen qualifizierten Strafverteidiger.
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