Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 26.11.2020 – 8 AZR 58/20 – seine Rechtsprechung zu den Verfallklauseln geändert. Dies führt dazu, dass arbeitsvertragliche Klauseln, welche die Geltendmachung von Ansprüchen der Vertragsparteien ausschließt, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht wurden, nicht wirksam sind. Dies gilt dann, wenn die jeweilige Klausel nicht ausdrücklich Schadensersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von dem Verfall der Ansprüche ausnimmt. Dies bedeutet, dass in der Klausel eine entsprechende Formulierung aufgenommen sein muss, ansonsten verstößt sie gegen § 202 Abs. 1 BGB und ist deswegen gemäß § 134 BGB vollumfänglich nichtig.
Diese Entscheidung ist deswegen so relevant, weil häufig die Ansprüche von Arbeitnehmern zum Beispiel wegen zu wenig bezahltem Arbeitsentgelt, zu niedrig berechnete Überstundenzuschläge, nicht erfolgter Zahlung von Gratifikationen etc., wegen Ablauf der im Arbeitsvertrag geregelten Verfallfristen nicht mehr durchgesetzt werden konnten. Nunmehr haben wir weiterhin die Möglichkeit auch solche Ansprüche, soweit sie noch nicht verjährt sind, weiterhin für unsere Mandanten gegen den Arbeitgeber mit Erfolg einzufordern!
Zu beachten ist allerdings, dass diese Entscheidung sich nur auf die arbeitsvertraglichen Regelungen zu Ausschlussfristen bezieht. Soweit diese Ausschlussfristen in Tarifverträgen formuliert wurden, bleibt es grundsätzlich bei deren Anwendung.