Neben den zu befürchtenden direkten Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung – also etwa einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe – stellt sich für viele Beschuldigte, Angeklagte und Verurteilte die Frage nach den Eintragungen ins Bundeszentralregister und ins Führungszeugnis. Ab wann sie als vorbestraft gelten, wie lange Verurteilungen nun in den verschiedenen Registern zu finden sind, wer welche Auskünfte erhält – all dies ist vielfach komplex und gesetzlich mit vielen Ausnahmen und Gegenausnahmen geregelt.
Jenseits der Regel, dass sich jede Verurteilung zu mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten im Führungszeugnis findet (wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist – vgl. § 32 BZRG), gibt es viele Regelungen zu beachten, um die bestmöglichen Ergebnisse für die Mandanten zu erzielen.
Insbesondere bei jungen Menschen, die am Beginn einer beruflichen Orientierung stehen und bei denen zu verhindern ist, dass eine „Jugendsünde“ ihnen dauerhaft Wege versperrt, stellen sich hier vielfach Fragen und sind Staatsanwaltschaft und Gerichte auch für entsprechende Folgen zu sensibilisieren, Stichwort: Erziehungsregister (§ 59 ff. BZRG).
Rechtsanwalt Jan-Georg Wennekers besuchte zum Thema am 28.01.2025 den informativen Fachvortrag des ehemaligen Freiburger Ersten Staatsanwalts Bernd Klippstein: „Führungszeugnis/Erziehungsregister/ Bundeszentralregister (vor allem, aber nicht nur) bei Jugendlichen und Heranwachsenden und Informationen zu den Mitteilungspflichten der Justiz“.
Löschfristen
Die Löschfristen von Eintragungen (sog. „Tilgungen“) sind in den § 45 ff. BZRG geregelt – auch hier ist ein Regel-Ausnahmesystem zu beachten.
Verwertungsverbot
Für die Verteidigung von praktischer Relevanz ist ferner das Verwertungsverbot aus § 51 BZRG, das hinsichtlich getilgter oder tilgungsreifer Eintragungen gilt und insb. in der Hauptverhandlung beachtet werden muss.
Nebenfolgen
Die möglichen registerrechtlichen Folgen, aber auch sonstige Nebenfolgen aus dem Bereich des Gewerberechts, des Waffenrechts, oder des Ausländerrechts sollten auch bei Strafbefehlen stets bedacht werden, bevor diese vorschnell akzeptiert werden. Immer wieder kann dann eine unerwünschte Folge doch noch abgewandt werden.
Zu allen registerrechtlichen und sonstigen Nebenfolgen im Strafrecht beraten Sie Ihre Strafverteidiger Dr. Jan-Carl Janssen, Jens Janssen und Jan-Georg Wennekers.