Das Phänomen „Enkeltrick“ bzw. „falscher Polizeibeamter“ zeichnet sich dadurch aus, dass vermehrt – aber nicht nur – ältere Personen telefonisch über eine Notsituation naher Angehöriger oder kriminelle Aktivitäten in der Nachbarschaft getäuscht werden. Es sei entweder erforderlich, dass Wertgegenstände durch einen sog. (falschen) Polizisten gesichert werden oder es müsse ein höherer Geldbetrag als Kaution für das Entlassen naher Angehöriger geleistet werden, die vermeindlich festgenommen worden seien. In diesem Kontext stellt sich immer wieder die Frage nach der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei der Geldabholung nach Schockanrufen / oder Anrufen sog. „falsche Polizeibeamte“ durch Abholer. Für Beschuldigte / Angeklagte ist die Frage der zutreffenden rechtlichen Einordnung dieses Phänomens durchaus von Relevanz, da sich dies – sollte eine grds. Tatbeteiligung nachweisbar sein – deutlich auf die Strafzumessung auswirken kann.
Zuletzt hat sich das OLG Zweibrücken mit Beschluss v. 4.12.2024 – 3 SRs 72/24 mit dieser Frage befasst. Die Entscheidung ist in der NStZ-RR 2025, 76 ff. veröffentlicht:
Zum Sachverhalt:
„Das AG verurteilte die Angekl. wegen versuchten bandenmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.
Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Angekl. hatte im Wesentlichen Erfolg; lediglich die Urteilsfeststellungen hatten Bestand.
Aus den Gründen:
I. Nach den Feststellungen des AG wurde die Angekl. von bislang unbekannten Personen angeworben und sollte sich als Mitglied einer Gruppierung zukünftig an Betrugsstraftaten zum Nachteil älterer Menschen mit dem Modus Operandi „Enkeltrick/Schock-Anruf“ beteiligen. In von Mitgliedern der Gruppierung geführten Telefonaten sollten ältere Opfer durch Vortäuschung vermeintlicher Notlagen zur Herausgabe von wesentlichen Teilen ihres Vermögens bewegt werden. Die Angekl. sollte als „Abholerin“ fungieren, also (größere) Bargeldbeträge bei zuvor erfolgreich getäuschten Tatopfern abholen und den so erlangten Geldbetrag anschließend an weitere Tatbeteiligte übergeben. Das auch der Angekl. bekannte Ziel der (geplanten) Taten war es, sich durch die Betrugstaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und gewissem Umfang zu verschaffen.
Zur weiteren Tatausführung hat das AG im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
In Kenntnis der beabsichtigten Vorgehensweise reiste die Angekl. am 15.4.2024 von Polen nach Deutschland und buchte ein Hotelzimmer in Mannheim; hier wartete sie auf weitere (telefonische) Anweisungen zur konkreten Tatbegehung.
Am Vormittag des 16.4.2024 kontaktierte ein bislang unbekanntes Mitglied der Gruppierung, der auch die Angekl. angehörte, die Zeugin telefonisch und gab sich unter dem Namen „W“ als Polizeibeamtin aus, um einen Anruf in amtlicher Funktion vorzutäuschen. Die Anruferin teilte wahrheitswidrig mit, dass die Tochter der Zeugin einen schweren Verkehrsunfall verursachte habe und für den Tod einer hochschwangeren Frau verantwortlich sei; damit ihre Tochter nicht ins Gefängnis müsse, solle die Zeugin einen hohen Geldbetrag zahlen. In einem weiteren Telefonat vereinbarte die Zeugin mit der Tatbeteiligten „Frau W“ die Übergabe von 400.000 € an der Wohnanschrift der Zeugin.
Die in Kenntnis dieser Umstände von der Gruppierung mit der Geldabholung beauftragte Angekl. erschien zu diesem Zweck gegen 13 Uhr an der Wohnung der Zeugin, um dort – wie vereinbart – die 400.000 € entgegenzunehmen. Nachdem die Zeugin, die zunächst zur Geldübergabe bereit war, zwischenzeitlich misstrauisch geworden war und die Polizei alarmiert hatte, wurde die Angekl. gegen 13:05 Uhr von Einsatzkräften der Polizeiinspektion Neustadt festgenommen.
Das AG konnte nicht feststellen, dass die Angekl. bei der bandenmäßigen Tatbegehung gewerbsmäßig gehandelt hat.
Ergebnis des Revisionsverfahrens
II. Die Revision des Angekl. führt zur vollständigen Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen.
1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Zwar begegnet die Würdigung des AG, die Angekl. habe als Mitglied einer Bande gehandelt, keinen rechtlichen Bedenken. Die Verurteilung der Angekl. wegen versuchten bandenmäßigen Betruges gem. § 263 III StGB kann jedoch deswegen keinen Bestand haben, weil das AG deren Handlung als mittäterschaftlichen Tatbeitrag (§ 25 II StGB) eingestuft hat, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob diese nicht auch (nur) eine Beihilfehandlung i. S. von § 27 I StGB darstellen könnte. In den Urteilsgründen fehlen jegliche Ausführungen zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme. Auch wenn dem TatGer. bei der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, der nur eingeschränkter revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt (BGH, Beschl. v. 16.4.2024 – 3 StR 474/23 Rn 6, NStZ-RR 2024, 279 mwN), stellt dies hier einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, da es sich angesichts der vom AG zur Tatbegehung getroffenen Feststellungen nicht von selbst versteht, dass die Angekl. als Mittäterin und nicht lediglich als Gehilfin gehandelt hat.
a) Schließen sich mehrere Täter zu einer Bande zusammen, um fortgesetzt Straftaten einer bestimmten Deliktsart zu begehen, ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie ggf. überhaupt keinen strafbaren Beitrag geleistet haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 26.4.2012 – 4 StR 665/11 Rn 17, NStZ-RR 2013, 77 und Beschl. v. 13.5.2003 – 3 StR 128/03 Rn 14, NStZ-RR 2003, 265). Ebenso wie nicht jeder Beteiligte an einer von einer Bande ausgeführten Tat hierdurch zum Bandenmitglied wird, ist auch nicht jeder Beteiligte an einer Bandentat schon deshalb als deren Mittäter anzusehen (BGH, Beschl. v. 15.1.2002 – 4 StR 499/01, BGHSt 47, 214 [216 ff.] = NJW 2002, 1662 = NStZ 2002, 318).
Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter i. S. des § 25 II StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Han-
deln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag sein, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Beschl. v. 28.4.2020 – 3 StR 85/20 Rn 4, BeckRS 2020, 10990 mwN). Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbeteiligten das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft i. S. von § 25 II StGB darstellt, ist vom TatGer. für jede einzelne Tat auf Grund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2019 – 2 StR 139/19 Rn 26, NJW 2020, 559 und v. 29.7.2021 – 1 StR 83/21 Rn 10, NStZ 2022, 95; Beschl. v. 26.11.2019 – 3 StR 323/19 Rn 7, NStZ 2020, 344; v. 26.3.2019 – 4 StR 381/18 Rn 13, NStZ-RR 2019, 203 [204] und v. 14.11.2012 – 3 StR 403/12, BeckRS 2012, 25536 Rn 6 = NStZ-RR 2013, 79 [Ls]).
b) Die hiernach für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe erforderliche wertende Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls hat das AG nicht vorgenommen; die Urteilsgründe enthalten hierzu keine Ausführungen. Zwar können solche Erörterungen dann entbehrlich sein, wenn angesichts der Urteilsfeststellungen die Einbindung des jeweiligen Tatbeteiligten als Mittäter ohne weiteres ersichtlich ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
Einerseits kam der Angekl. als „Abholerin“ eine wesentliche Rolle innerhalb der Tätergruppierung zu. Ihr wurde die Aufgabe übertragen, die Tatbeute unmittelbar bei den Opfern abzuholen (vgl. zu einem insoweit abweichenden Sachverhalt BGH, Beschl. v. 23.4.2020 – 1 StR 104/20 Rn 6, BeckRS 2020, 10345). Sie war der einzige Tatbeteiligte vor Ort und auch dem größten Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Damit hing die Durchführung der Tat auch objektiv wesentlich von ihrem Tatbeitrag ab; ohne diesen hätte die Tat nicht verwirklicht werden können. Andererseits war die Angekl. in keiner Weise an der Organisation der Taten beteiligt, die vielmehr von bislang unbekannten Mitgliedern der Tätergruppierung übernommen wurde. Auch war die wesentliche Aufgabe, die potentiellen Betrugsopfer durch entsprechende „Schock-Anrufe“ zu täuschen und zur Übergabe von während des Kontakts „vereinbarten“ Geldbeträgen zu bewegen, anderen bislang unbekannten Mitgliedern der Tatgruppierung übertragen. Die Angekl. wirkte bei keiner Gelegenheit selbst auf die Gesch. ein, sondern fand sich – nach entsprechender Anweisung durch ein Mitglied der Tätergruppierung – lediglich zu der ihr vorgegebenen Uhrzeit an der Wohnung der Gesch. ein; ein persönlicher Kontakt zu der Gesch. hätte sich auf die Entgegennahme des Geldbetrages beschränkt. Neben diesen objektiven Faktoren ist auch das Eigeninteresse des Angekl. an der Tat und an einer eigenen Tatherrschaft in den Blick zu nehmen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung konnte ein (ggf. besonderes) eigenes Interesses der Angekl. am Taterfolg nicht berücksichtigt werden. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, in welcher Weise die Angekl. – über die Erstattung der Auslagen für die Hotelbuchung hinausgehend – für ihre Tätigkeit als „Abholerin“ hätte entlohnt werden sollen. Insoweit war der Grad des eigenen Interesses der Angekl. am Taterfolg nicht zu bewerten. Auch diesen Umstand hätte das AG zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe in seine Gesamtbetrachtung einbeziehen müssen.
Damit kann die Verurteilung der Angekl. wegen versuchten bandenmäßigen Betruges keinen Bestand haben. Es bedarf einer Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme auf der Grundlage einer vom neuen Tatrichter vorgenommenen Gesamtwürdigung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls.
2. Infolgedessen unterliegt der Schuldspruch der Aufhebung. Dies entzieht auch dem Strafausspruch die Grundlage.
Die Feststellungen zur Tat sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen.“
Überwiegend wird von der Rspr. Mittäterschaft angenommen, Ausnahme bspw. BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21
Die Rechtsprechung nimmt derzeit überwiegend Mittäterschaft an. Eine Ausnahme stellt jedoch das Urteil des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshof vom 1. Juni 2022 – 1 StR 421/21 dar, das zu folgendem Ergebnis kommt (veröffentlich in NZWiSt 2023, 223):
„(…) Entgegen dem Vorbringen der StA ist das LG nach umfassender Würdigung rechtlich zutreffend in den Fällen B II bis B IV der Urteilsgründe jeweils nur von Beihilfe zum Betrug und nicht von Mittäterschaft des Angekl. ausgegangen.
aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, wer seinen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21 Rn. 10; Beschluss vom 28. April 2020 – 3 StR 85/20 Rn. 4 mwN). Die Frage, ob sich bei mehreren Tatbet. das Handeln eines von ihnen als Mittäterschaft im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB darstellt, ist vom Tatgericht für jede einzelne Tat aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Maßgebliche Kriterien sind dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, sodass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Bet. abhängen müssen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 – 1 StR 83/21 Rn. 10; vom 23. Oktober 2019 – 2 StR 139/19 Rn. 26; vom 26. April 2012 – 4 StR 665/11 Rn. 17 und vom 10. Januar 1956 – 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393, 396; Beschlüsse vom 26. November 2019 – 3 StR 323/19 Rn. 7; vom 26. März 2019 – 4 StR 381/18 Rn. 13; vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17 Rn. 7 und vom 14. November 2012 – 3 StR 403/12 Rn. 6).
bb) Das LG hat diese für die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe erforderliche wertende Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Kriterien und der Umstände des Einzelfalls frei von Rechtsfehlern vorgenommen.
Zutreffend hat das LG dabei auf der einen Seite berücksichtigt, dass dem Angekl. als „Abholer“ eine wesentliche Rolle innerhalb der Tätergruppierung zukam. Ihm wurde die Aufgabe übertragen, die Tatbeute unmittelbar bei den Opfern abzuholen (vgl. zu einem insoweit abweichenden Sachverhalt BGH, Beschluss vom 23. April 2020 – 1 StR 104/20 Rn. 6). Er war der einzige Tatbet. vor Ort und auch dem größten Entdeckungsrisiko ausgesetzt. Damit hing die Durchführung der Taten auch objektiv wesentlich von seinem Tatbeitrag ab; ohne diesen wäre es zu keinem Eintritt des Vermögensschadens auf Seiten der Geschädigten und damit zur Vollendung des Tatbestands des Betrugs gekommen. Auf der anderen Seite sieht das LG zunächst allgemein, dass der Tatbeitrag des Angekl., so gewichtig er für die Vollendung der Tat in objektiver Hinsicht auch sein mag, derjenige ist, welcher im Rahmen der gesamten Betrugstat nach dem gegenständlichen modus operandi am einfachsten zu ersetzen ist, da er – anders als bei den sog. Keilern – keiner besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten bedarf. Hinzu kommt hier, dass der Angekl. nicht an der Organisation der Taten beteiligt war und keinen Einfluss auf die Verwirklichung des für den Tatbestand des Betrugs wesentlichen Tatbestandsmerkmals der Täuschung hatte. Vor allem aber hatte der Angekl. nach den Feststellungen des LG keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum, sondern musste sich – ohne jegliche eigene Entscheidungsbefugnis – genau an die Anweisungen seines Kommunikationspartners halten, ohne dass es zu einem persönlichen Kontakt zwischen dem Angekl. und dem jeweiligen Opfer kommen sollte. Auch konnte das LG kein eigenes Tatinteresse des Angekl. feststellen, da seine Entlohnung weder dem Grunde nach am Erfolg des Betrugs noch der Höhe nach am Beutewert anknüpfte, sondern davon völlig entkoppelt war. Sein Tatlohn bezog sich nur auf eine Pauschale von 150 EUR sowie eine Ent-
schädigung für die für die Tätigkeit zurückgelegten Kilometer. Damit ist die nach Gesamtabwägung getroffene Würdigung des LG, dass sich das Handeln des Angekl. nicht als ein arbeitsteiliges Mitwirken an dem eigentlichen Tatgeschehen darstellt, sondern nur als Förderung einer fremden Betrugstat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Für die von der Bf. vermisste Annahme einer Bandenzugehörigkeit des Angekl. fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. (…) “
In allen Fragen zum Strafrechts stehen Ihnen die Fachanwälte Dr. Jan-Carl Janssen, Jens Janssen und Jan-Georg Wennekers als Ansprechpartner zur Verfügung.