Vom 24. – 25. Juni 2024 hat das „International Extradition and the European Arrest Warrant“ Seminar am Lago d’iseo (Italien) stattgefunden, an der aus verschiedenen Rechtsordnungen Verteidiger, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Ministerien und Wissenschaftler teilgenommen haben, die mit dem Auslieferungsrecht befasst sind.

Im Rahmen der Veranstaltung wurden aktuelle Entscheidungen und Entwicklungen im Auslieferungsrecht aus verschiedenen Perspektiven diskutiert. Dies umfasste einerseits Berichte aus den jeweiligen Rechtsordnungen (u.a. Schottland, Niederlande, Neuseeland, USA, Deutschland, Australien, Schweiz, Portugal), anderseits Fallbeispiele und Ablehnungsgründe in Auslieferungsverfahren im Hinblick auf Grundrechte. Rechtanwalt Dr. Jan-Carl Janssen hat dazu zu aus deutscher Sicht zu den Grenzen der Rechtshilfe im Hinblick auf § 73 IRG vorgetragen.

 

§ 73 IRG lautet:

„Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Bei Ersuchen nach dem Achten, Neunten, Zehnten und Dreizehnten Teil ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde.“

 

 

 

Die Rechtsanwälte Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers beraten und verteidigen in auslieferungsrechtlichen Fällen.