Cannabis ist nun kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes mehr – der Umgang mit Haschisch und Marihuana unterfällt damit nicht mehr den dortigen teils drastischen Strafen. Aber auch nach dem seit dem 01.04.2024 geltenden Cannabisgesetz bestehen in § 34 KCanG eine Vielzahl von Strafvorschriften. Weiterhin wird es also Strafverfolgung wegen Erwerbs, Besitzes oder Handeltreibens mit Marihuana oder Haschisch geben. Und in diesen Strafvorschriften spielt auch der Begriff der „nicht geringen Menge“ weiterhin eine wichtige Rolle, der schon aus dem Betäubungsmittelgesetz bekannt ist. Taten, die sich auf „nicht geringe Mengen“ beziehen, können deutlich schärfer bestraft werden.
Bezugsgröße einer „nicht geringen Menge“ ist dabei bei dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden Stoffen stets das Gewicht des Wirkstoffs.
Unklar ist derzeit (Stand: April 2024), bei welcher Menge diese „nicht geringe Menge Cannabis“ nach dem neuen Cannabisgesetz liegen soll.
Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung in den Gesetzesmaterialien lediglich deutlich gemacht, dass die bisherige Menge von 7,5 Gramm THC keine weitere Gültigkeit haben kann. Dort heiß es: „Im Lichte der legalisierten Mengen wird man an der bisherigen Definition der nicht geringen Menge nicht mehr festhalten können und wird der Grenzwert deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit.“ (S. 153 der Begründung des Gesetzentwurfs).
Die konkrete Definition der nicht geringen Menge wurde der Rechtsprechung überlassen. Begründet wird dies damit, dass auch bei den „nicht geringen Mengen“ etwa von Kokain, Heroin, oder Amphetamin nach dem Betäubungsmittelgesetz diese nicht im Gesetz stehen, sondern von der Rechtsprechung festgelegt wurden.
Dass der alte Wert keine Gültigkeit mehr haben kann ergibt sich auch schon daraus, dass bei einer lediglich leicht überdurchschnittlichen Wirkstoffkonzentration von 20% THC in Marihuanablüten, den zur Aufbewahrung zuhause legalen 50 Gramm bereits 10 Gramm THC zugrunde liegen würden.
Bei Haschisch, das als Cannabisprodukt ebenfalls legal besessen werden kann, kommen ohne weiteres Wirkstoffkonzentrationen von 30% THC vor. Zusätzlich ist zu bedenken, dass der Besitz von bis zu 60 Gramm davon lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die Strafbarkeit gem. § 34 KCanG also erst bei höheren Mengen einsetzt. Zu diesem rechnerischen Wert von 18 Gramm THC muss dann noch ein deutlicher Zuschlag gemacht werden, um die einhergehende Strafschärfung zu rechtfertigen.
Urteil Landgericht Freiburg vom 5.4.2024
Das Landgericht Freiburg hat in einem ersten Urteil zum neuen Recht vom 5.4.2024 die nicht geringe Menge bei 80 Gramm THC angenommen (Aktenzeichen: 17/23 3 KLs 690 Js 3513/23). Das Urteil ist nicht rechtskräftig – die Staatsanwaltschaft Freiburg hat angekündigt Revision gegen die Entscheidung einzulegen. Sie hatte im Plädoyer vertreten, die nicht geringe Menge bei Taten nach dem KCanG bei lediglich 30 Gramm THC anzusetzen. Dieser Wert erscheint angesichts der „legalen“ Mengen aber sehr niedrig angesetzt.
Stimmen in der Literatur zur neuen „nicht geringen Menge“ von Cannabis
Stimmen aus der Literatur fordern mit guten Gründen auch über den Ansatz des Landgerichts Freiburg hinausgehende Werte. So schlägt Krumm in der NJW 100 Gramm THC vor. Zugleich führt er an, dass es auch Gründe dafür gibt, die nicht geringe Menge bei Cannabis ganz anders zu ermitteln als im Betäubungsmittelgesetz. Denn die Definition legaler Mengen und Umgangsformen unterscheidet die Regelungen zu Cannabis nun ganz grundlegend vom Betäubungsmittelgesetz. Beispielsweise könnte auch nach dem Bruttogewicht, also eben nicht nach der Wirkstoffkonzentration gemessen werden. Für diesen Fall werden 500 Gramm Marihuana vorgeschlagen. Für einen solchen Ansatz könnte tatsächlich sprechen, dass die wenigsten Cannabiskonsumenten die genaue Wirkstoffkonzentration ihres Materials sicher kennen werden – man eine Kenntnis des Bruttogewichts aber gesetzgeberisch verlangt. Es erscheint aber deutlich wahrscheinlicher, dass es auch bei Cannabis bei einer Bewertung nach der Wirkstoffmenge bleiben wird.
Die weiteren Entwicklungen verfolgen wir aufmerksam und werden hier berichten.
Zu allen Fragen zum Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis beraten Sie gerne Ihre Strafverteidiger Jan-Georg Wennekers, Dr. Jan-Carl Janssen und Jens Janssen.