Am 14.06.23 wurde vor dem Schöffengericht am Amtsgericht Freiburg wegen des Vorwurfs des Handeltreibens mit 4 Kilogramm Amphetamin angeklagt, § 29a Absatz Nr. 2 BtMG. Der Vorwurf gründete dabei auf einem aufgefundenen Fingerabdruck auf einer Plastiktüte, die als Umverpackung der aufgefundenen Drogen diente.

Die Fingerabdrücke unseres Mandanten waren aus Ermittlungsverfahren aus der zurückliegenden Jugend noch in Datenbanken der Polizei gespeichert. Da keinerlei weitere konkrete belastende Beweise vorlagen und erklärt werden konnte, wie es zu der Fingerspur kam, wurde der Angeklagte auf Antrag seines Verteidigers Rechtsanwalt Wennekers  freigesprochen.

Das Verfahren gibt einmal mehr Anlass dazu, darauf hinzuweisen, dass stets mit großer Umsicht gehandelt werden sollte wenn es um Daten wie Fingerabdrücke oder auch DNA geht. Oftmals führen allein solche Spuren auch an alltäglichen Gegenständen (oft Verpackungsmaterialien) vorschnell zu einer Anklageerhebung – in manchen Konstellationen auch zu Verurteilungen. Daher raten wir dringend davon ab „freiwillig“ DNA abzugeben, auch wenn man sich im konkreten Fall „nichts vorzuwerfen“ hat, bzw. dann auf eine Verwendung allein in dieser Ermittlung ohne allgemeine Speicherung zu bestehen. Hinsichtlich alter Datensätze – etwa ein Fingerabdruck – aufgrund von „Jugendsünden“ kann nach Ablauf von unterschiedlichen Fristen die Löschung beantragt werden – auch um sich vor falschen Verdächtigungen aufgrund zufälliger Zusammenhänge zu bewahren.

 

Für Ihre Fragen stehen Ihnen die Fachanwälte für Strafrecht und Rechtsanwälte Jan Wennekers, Jens Janssen und Dr. Jan-Carl Janssen gerne zur Verfügung.