Wegen schwerer Brandstiftung an einem Wohnhaus mit einem Schaden von über 250.000,- Euro war ein Mann aus dem Kaiserstuhl vom Amtsgericht – Schöffengericht – in Freiburg zunächst zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren kann grundsätzlich nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Auf die von seinem Strafverteidiger Jan-Georg Wennekers geführte Berufung hin wurde diese Strafe nun auf eine zweijährige Freiheitsstrafe reduziert, die zur Berufung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft hatte bis zuletzt eine nicht bewährungsfähige Strafe gefordert.
Die Badische Zeitung berichtete.
Die Beweislage hinsichtlich der Täterschaft der Brandstiftung war dabei von vornherein sehr eindeutig, da der Angeklagte die in privaten Beziehungsproblemen begründete Tat unmittelbar angekündigt hatte. Durch den Brand, der sich rasch vom ursprünglich angezündeten Roller ausgebreitet hatte und der im Eingangsbereich eines Mehrfamilienhauses gelegt worden war, waren mehrere Menschen im Schlaf überrascht und gefährdet worden. Dennoch war es der Verteidigung bereits früh gelungen, den Haftbefehl gegen den in seiner Heimat tief verwurzelten Mandanten außer Vollzug setzen zu lassen, da die Fluchtgefahr durch Auflagen hinreichend gehemmt wurde.
In der Berufung wurde dem Vortrag von Rechtsanwalt Wennekers gefolgt, dass das Amtsgericht die psychische Ausnahmesituation des Verurteilten nicht hinreichend gewürdigt hatte und ein Fall der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag. Der vorliegende Fall war dabei außergewöhnlich, weil nicht wie sonst oft, ein Drogen- oder Alkoholrausch zur erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führte, sondern das Zusammenspiel mehrerer die Psyche beeinflussender Faktoren.
Der Fall zeigt exemplarisch, dass es sich zum einen auch in scheinbar „aussichtslosen“ Fällen lohnen kann, hartnäckig eine Berufung zu führen. Zudem zeigt sich, dass es regelmäßig von großer Wichtigkeit für erfolgreiche Strafverteidigung ist, die Grundlagen der psychiatrischen Begutachtung zur Frage der Schuldfähigkeit tiefergehend zu kennen.
Für Fragen zu diesem Bereich stehen Ihnen die Strafverteidiger Jens Janssen, Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers gerne zur Verfügung.
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306a StGB Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,
- eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder
- eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.