Mit Urteil vom 29.09.2022 hat das Amtsgericht Freiburg – Schöffengericht (Az. 20 Ls 610 Js 38713/21) trotz Vorliegens eines Verbrechens gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, das grundsätzlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet wird, den Angeklagten gem. § 59 StGB verwarnt. Die Verhängung einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 25,00 EUR blieb vorbehalten.
Das Urteil, in dem Rechtsanwalt Dr. Jan-Carl Janssen verteidigte zeigt, dass auch im Falle einer Anklage wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht zwingend eine Freiheitsstrafe (mit Bewährung) verhängt werden muss. Der Angeklagte besaß 96,75g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,38g THC. Die nicht geringe Menge wurde somit um das 2,2-fache überschritten. Wie von der Verteidigung beantragt, wurde zunächst ein minderschwerer Fall gem. §§ 29a Abs. 2 BtMG angenommen und im nächsten Schritt die Voraussetzungen des § 59 StGB geprüft und bejaht.
Der Angeklagte musste letztlich lediglich die Verfahrenskosten tragen.
Für Fragen stehen Ihnen die Strafverteidiger Jens Janssen, Dr. Jan-Carl Janssen und Jan-Georg Wennekers gerne zur Verfügung.