Es ist umstritten, wie sich die verschiedenen coronabedingten Hilfeleistungen auf die Berechnung einer Unterhaltspflicht auswirken.
Dies hängt auch davon ab, um welche der verschiedenen Hilfeleistungen es sich handelt.
Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 2 UF 2322 über die Berücksichtigungsfähigkeit der Corona-Überbrückungshilfe III zu entscheiden, da diese einem der beteiligten Ehegatten ausgezahlt worden war.
Das Gericht hat im Beschluss vom 31.03.2022 festgehalten, dass sich die Corona-Überbrückungshilfe III gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers auswirkt. Zur Begründung wird angeführt, dass sich die Überbrückungshilfe III – anders als die Corona-Soforthilfe, welche in den ersten Monaten ausgezahlt wurden – der Höhe nach an den betrieblichen Kennzahlen orientiert und zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle geleistet wurde. Im Gegensatz dazu diente die Corona-Soforthilfe, welche in den ersten Monaten der Pandemie ausgezahlt wurde, allein der Hilfe in existenziellen Notlagen und orientierte sich als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangenen Umsätzen (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom 26.04.2021, Az.: 8 UF 2820).
Die ausgezahlte Überbrückungshilfe stellt den Empfänger wirtschaftlich besser, sodass seine Leistungsfähigkeit objektiv erhöht sei. Dabei sei eine etwaige noch ungeklärte Rückzahlungsverpflichtung nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall war diese schon nicht genau genug dargelegt, so dass aus diesem Grund die Frage nicht zu entscheiden war. Zudem soll eine solche Rückzahlung dann unterhaltsrechtlich in dem Zeitraum zu berücksichtigen sein, in welchem sie auch angefallen ist. Soweit im vorliegenden Fall die Überbrückungshilfe im Jahr 2021 geleistet wurde, wird sie in dem Jahr 2021 als Einkommen berücksichtigt. Würde es in den Folgejahren zu einer Rückzahlungspflicht kommen, wäre die Rückzahlung in dem Jahr, in welchem der Betrag abfließt, als Einkommensminderung zu berücksichtigen.
Nach der Entscheidung führt die Berücksichtigung der Überbrückungshilfen also zu einer Erhöhung des Einkommens und der Leistungsfähigkeit, somit auch in der Regel zur Erhöhung eines geschuldeten Unterhaltsbetrags.