Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Corona-Prämie kürzlich zwei Entscheidungen getroffen.

 

Entscheidung 1

Mit Urteil vom 24.03.2022, Az. 5 Sa 1708/21, hat es entschieden, dass eine Corona-Prämie nach § 150a SGB XI gezahlt wird, sobald der/die Arbeitnehmer:in mindestens 90 Tage im Jahr gearbeitet hat.

Hierbei kommt es nicht darauf an, dass dieser Zeitraum ununterbrochen geleistet wurde. Etwaige Fehlzeiten durch Krankheit werden vom Gesamtzeitraum abgezogen. Wichtig ist, dass der Gesamtzeitraum der Tätigkeit mindestens 90 Tage beträgt. Bei Unterbrechung beginnt der Zeitraum auch nicht neu zu laufen.

 

Fazit

Die Corona-Prämien in der Pflege wurden 2020 ausgezahlt, um den deutlich belasteten Pflegekräften Anerkennung zukommen zu lassen. Dass die Unterbrechung bei Krankheit nicht zu einem Neubeginn des Leistungszeitraums von mindestens 90 Tagen führt, ist praxisgerecht.

 

Entscheidung 2

Einen Tag zuvor am 23.03.2022 (Az. 23 Sa 1254/21) hatte das LAG entschieden, dass eine Corona-Prämie unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen pfändbar ist, wenn diese unabhängig von der tatsächlichen Belastung ausbezahlt wird.

Hier ging es um einen Omnibusfahrer im Personennahverkehr, der Privatinsolvenz angemeldet hatte. Für die Jahre 2020 und 2021 erhielt er von seiner Arbeitgeberin eine tariflichvertragliche Corona-Prämie, die jedoch nur anteilig an ihn und anteilig an die Insolvenzverwalterin ausgezahlt wurde.

Die Arbeitgeberin war der Ansicht, dass es sich bei der Corona-Prämie um ein pfändbares Einkommen gemäß § 850a Zivilprozessordnung handelte.

Das sah das Landesarbeitsgericht genauso. Bei der tariflichen Prämie handele es sich nicht um eine Gefahren- oder Erschwerniszulage. Alle Mitarbeiter sollten gleichmäßig von der Prämie profitieren.

Etwas Anderes würde für Prämien im Pflegebereich gelten, bei denen es auf das Maß der direkten Betreuung von Pflegekräften ankomme.

 

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung so bestätigt. Die Unterscheidung zwischen einer Prämie, die für tatsächlich erfüllte Leistungen wie eine Zulage oder Aufwandsentschädigung gezahlt wird, und einer davon unabhängig gezahlten Prämie ist rechtlich nachvollziehbar und daher zu begrüßen.