Im Rahmen des „Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder“ traten zum 01.07.2021 nicht nur für den Bereich der Kinderpornographie verschärfte Strafrahmen in Kraft.
Auch wenn es angesichts der Thematik unpopulär und fast schon rufschädigend ist – es gibt berechtigte Kritik an den teils allzu starren Folgen, die der Justiz vielfach nun zu wenig Spielraum für im Einzelfall berechtigte Lösungen bieten wird.
Denn nun wird auch hier gleichmachend eine Mindeststrafe von einem Jahr eingeführt, die beispielsweise eine Überleitung in ein Strafbefehlsverfahren unmöglich macht, was auch für Geschädigte nachteilig sein kann. Anders ist dies nur noch bei Verfahren in denen Handlungen „ohne Körperkontakt“ vorgeworfen werden (§ 176a StGB), worunter auch die zunehmenden Fälle aus sexualbezogenen Chats fallen.
Kritikwürdig ist im Besonderen die Neureglung in § 112 Abs. 3 StPO, die bei einem Verdacht schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern nun ohne weiteren Haftgrund Untersuchungshaft ermöglicht.
In der Berichterstattung zu den Neuregelungen heißt es zutreffend, das Thema Kindesmissbrauch sei „schon jetzt bekannt und gefürchtet für sein Potential, alleine mit einem entsprechenden Verdacht, sei er auch irrig oder schlimmstenfalls taktisch lanciert oder motiviert, soziale Existenzen unwiederbringlich zu vernichten.“
Daher sollten Sie sich bei entsprechenden Vorwürfen möglichst frühzeitig an einen spezialisierten Strafverteidiger wenden. Im Anwaltsbüro Hegarhaus stehen Ihnen dafür die Rechtsanwälte Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen zur Verfügung.
Die Vorschriften in der ab dem 01.07.2021 geltenden Fassung lauten im Einzelnen:
§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
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- sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht von Strafe nach dieser Vorschrift absehen, wenn zwischen Täter und Kind die sexuelle Handlung einvernehmlich erfolgt und der Unterschied sowohl im Alter als auch im Entwicklungsstand oder Reifegrad gering ist, es sei denn, der Täter nutzt die fehlende Fähigkeit des Kindes zur sexuellen Selbstbestimmung aus.
§ 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
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- sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt,
- ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder
- auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.