Zu den Grundsätzen der Strafzumessung, § 46 StGB

Grundlage der Strafe ist die individuelle Schuld des Täters. Die Strafzumessung ist die Bestimmung der Rechtsfolgen für die angeklagte Tat. Strafzumessung bedeutet, Tatsachen entsprechend der gesetzlichen Regelung so zu bewerten, dass eine bestimmte Rechtsfolge das Ergebnis ist.

§ 46 StGB lautet:

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bemerkt in seinem Beschluss, Beschluss vom 22. Oktober 2020 (BGH 2 StR 232/20):

„Insbesondere die Formulierungen auf UA S.37 („unter zivilisierten Menschen“) und S.38 („befindet sich … auf dem Weg in die Sicherungsverwahrung, wenn er so weiter macht“) geben Anlass darauf hinzuweisen, dass moralisierende Strafzumessungserwägungen im Urteil zu unterbleiben haben. Sie verdeutlichen nicht, welchen anerkannten Strafzumessungsgesichtspunkten zur Beurteilung der Tat und des Täters sie zuzuordnen sind, sind nichtssagend und überflüssig, und können die Annahme nahelegen, das Tatgericht habe sich bei der Bemessung der Strafe von sachfernen Gründen leiten lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.September 2001 1StR 394/01; Senat, Beschluss vom 6.Februar 2018 2StR 173/17). Vorliegend kann der Senat aber angesichts der ansonsten rechtsfehlerfreien Strafschärfungserwägungen (vielfach einschlägig vorbestraft; bereits Strafvollzug verbüßt; sämtliche Taten innerhalb eines Jahres nach derletzten Haftentlassung; bei allen Taten unter laufender Führungsaufsicht; zum Teil gravierende Tatfolgen; bei den Taten zu Tage getretene besondere Rechtsfeindlichkeit) ausschließen, dass das Landgericht auch ohne die eingangs genannten Erwägungen auf niedrigere Einzelstrafen oder auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.“

 

Der Beschluss kann im Volltext hier abgerufen werden.

Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens JanssenJan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.