Im März diesen Jahres führte die Corona-Pandemie bei unzähligen Kleinunternehmen, Freiberuflern und Soloselbstständingen zu erheblichen finanziellen Engpässen. Der Bund stellte daraufhin 50 Milliarden Euro in Form der sogenannten „Corona-Soforthilfen“ bereit. Diese, von den Ländern zu verteilenden, Soforthilfen zeichneten sich insbesondere durch eine unbürokratische Antragsstellung und eine rasche Bearbeitung der Anträge aus. Es bestand jedoch die Gefahr sich bei der Antragsstellung gemäß § 264 StGB (Subventionsbetrug) strafbar zu machen, worauf in den Antragsformularen explizit hingewiesen wurde. In den Fällen des § 264 I Nr. 1-3 StGB genügt entsprechend § 264 V StGB leichtfertiges Handeln. Dies ist aus Sicht der Verteidigung zu kritisieren, da hier der Vorwurf der intendierten Verdachtsbestrafung im Raum steht. Die Leichtfertigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung eng auszulegen und verlangt eine besondere Gleichgültigkeit oder grobe Unachtsamkeit.
In Bezug auf die Corona-Soforthilfe sind dabei insbesondere drei mögliche Varianten des Subventionsbetrugs relevant:
1. Unrichtige oder unvollständige Angaben, § 264 I Nr. 1 StGB
Als erste Alternative kommen „unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen“ gemäß § 264 I Nr. 1 StGB in Betracht. Neben den offensichtlichen Fällen, wie die Angabe eines nicht existierenden Unternehmens, sind vor allem die Angaben über einen zu erwartenden Liquiditätsengpass relevant. Der Antragssteller muss in den drei Monaten nach der Antragstellung aufgrund der Corona-Pandemie erwarten, dass seine Einnahmen aus dem Betrieb voraussichtlich nicht zur Zahlung seiner Betriebskosten ausreichen werden. Bei dieser Prognose hatte der Antragssteller einen gewissen Bewertungsspielraum, weshalb eine sich nachträglich herausstellende Fehleinschätzung strafrechtlich grundsätzlich unerheblich ist. Diesen Bewertungsspielraum unterziehen wir als Verteidiger einer genauen Prüfung. Anderes könnte jedoch im Falle einer von den Behörden als leichtfertig gewerteten Fehlprognose gelten.
2. Zweckwidrige Verwendung, § 264 I Nr. 2 StGB
Weniger präsent aber aus strafrechtlicher Sicht relevanter dürften die zweite und dritte Variante sein. § 264 I Nr. 2 StGB stellt eine zweckwidrige Verwendung von Subventionsmitteln unter Strafe. Da die Soforthilfen nur zur Deckung von Betriebskosten vergeben wurden, durften sie ausschließlich hierfür verwendet werden. Anderweitige Verwendungen, zum Beispiel zur Deckung von privaten Lebenshaltungskosten, stehen daher unter Strafe.
3. Unterlassen der Anzeige vom Ausbleiben des Liquiditätsengpasses, § 264 I Nr. 3 StGB
Gemäß § 264 I Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer den Subventionsgeber entgegen der Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Auf den Fall der Corona-Soforthilfen angewandt, bedeutet dies vor allem, dass der Antragsteller anzuzeigen hat, wenn er die Soforthilfen im Nachhinein nicht zur Deckung der Betriebskosten benötigt hat. Die Soforthilfe ist in diesem Falle zurückzuzahlen. Wenn dies unterlassen wurde, kommt eine Strafbarkeit gemäß § 264 I Nr. 3 StGB iVm § 3 SubvG in Betracht.
Unwillentlich in das Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten, war durch einen Antrag auf Corona-Soforthilfen daher sehr einfach möglich.
Für Rückfragen stehen Ihnen die Strafverteidiger Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.