Das Bundesverfassungsgericht hat am 26.05.2020 zum Aktenzeichen 1 BvL 5/18 entschieden, dass die bisherige Regelung zur Teilung von Betriebsrenten verfassungsgemäß ist.
In der Entscheidung ging es um die Frage, ob die gesetzliche Regelung zur sogenannte externe Teilung von Betriebsrenten gegen die Verfassung verstößt.
Im Falle der Scheidung einer Ehe werden in der Regel auch die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften aufgeteilt. Diese Aufteilung soll dazu führen, dass beide Eheleute bezogen auf die Ehezeit gleich hohe Anwartschaften erwerben.
Bei Betriebsrenten wird dies nicht durch ein einfaches hälftiges Teilen des Anrechts vollzogen, sondern es wird in bestimmten Fällen der Wert des hälftigen Anrechts auf eine andere Rentenversicherung übertragen. Dies hat häufig zur Folge, dass u.a. aufgrund der stark gesunkenen Zinsen die ausgleichsberechtigte Person später nur eine geringere Rente aus dem Anteil erhält, als sie vom Ausgleichspflichtigen bezogen wird.
Dieser Effekt wurde auch deshalb stark kritisiert, da Frauen häufiger die ausgleichsberechtigten Personen sind und die Regelung dadurch zu einer Benachteiligung von überwiegend einem Geschlecht führt.
Aus diesem Grund ist die bisherige Regelung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch nur dann verfassungsgemäß, wenn die Familiengerichte durch eine verfassungsgemäße Auslegung sicherstellen, dass Frauen nicht benachteiligt werden.
Das Bundesverfassungsgericht setzt hier die Grenze bei Verlusten von über zehn Prozent. Höhere Verluste würden zu einer nicht hinnehmbaren Benachteiligung führen.
Die Entscheidung verbessert damit die Positionen der ausgleichsberechtigten Personen bei Betriebsrenten (i.d.R. also die der Ehefrauen) deutlich. Trotzdem bleibt festzuhalten, dass die wirtschaftlichen Nachteile aufgrund des Transferverlustes nicht vollständig abgebaut, sondern nur stark reduziert werden.
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