Das beschleunigte Verfahren ist in §§ 417-420 StPO geregelt. Es ist lediglich vor der Amtsrichterin oder dem Amtsrichter und dem Schöffengericht zulässig und erfolgt auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei einem vermeintlich einfachen Sachverhalt oder einer klaren Beweislage.
In der Regel müssen diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, weil die Sache sowohl bei einem einfachen Sachverhalt, aber schwieriger Beweislage, als auch bei einem schwierigen Sachverhalt mit einer einfachen Beweissituation nicht zur sofortigen Verhandlung geeignet sein wird (OLG Stuttgart 1998, 585, 586 (KK-StPO/Graf, 8. Aufl. 2019, StPO § 417 Rn. 7)). Das bedeutet, dass beide Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen müssen, gerade zu dieser Frage sollten Sie einen Anwalt konsultieren.
Im beschleunigten Verfahren bedarf es keiner Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, was das Gericht jedoch nicht davon entbindet zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Zudem ist es möglich, dass die Hauptverhandlung sofort oder innerhalb sehr kurzer Frist stattfindet. Als Rechtsfolge darf weder eine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr, noch eine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden. Die Beweisaufnahme ist im beschleunigten Verfahren nach § 420 StPO stark eingeschränkt bzw. vereinfacht, was unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten fragwürdig ist.
Für Rückfragen stehen die Strafverteidiger Jens Janssen, Jan-Georg Wennekers und Dr. Jan-Carl Janssen, Anwaltsbüro im Hegarhaus, Freiburg zur Verfügung.